Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Abschlagszahlungen an die Abfindungsberechtigten. 
. 58. 
Da die vor Feststellung des Ablösungskapitals aus Zehentlasten verfallenden Leistungen 
nach dem Art. 38 des Gesetzes bei Ablösungen ohne Vermittlung der Ablösungskasse von den 
Zehentberechtigten uud bei Ablösungen, für welche die Vermittlung der Ablösungskasse ange- 
rufen ist, von letzterer auf Abrechnung an der Abfindungsschuld zu bestreiten find, so hat der 
Ablösungsbeamte die ihm bekannten Abfindungsberechtigten in allen Fällen davon in Kennt- 
niß zu setzen, ob mit oder ohne Vermittlung der Ablösungskasse abgelöst werde. 
Bei den ohne Vermittlung der Ablosungskasse stattfindenden Ablösungen hat sich der 
Abfindungsberechtigte hinsichtlich der von ihm gewünschten Abschlagszahlungen an den Zehent- 
berechtigten zu halten und etwaige Klagen über mangelhafte Entrichtung verfallener Leistungen 
bei den ordentlichen Gerichten vorzubringen. 
Wird aber unter Vermittlung der Ablösungskasse abgelöst, so hat der Absindungsbe- 
rechtigte den Anspruch auf Anweisung verfallener Leistungen dem Ablösungsbeamten anzu- 
zeigen. 
Sofort holt dieser das Anerkenntniß der Zahlungspflicht und des Umfangs derselben 
von Seite des Zehentberechtigten ein, und weist die Zahlung bei demjenigen Cameralamte, 
welches die Zahlungen der Pflichtigen erbebt, an. 
Bei fortlaufenden sich gleich bleibenden Leistungen kann die Anweisung für alle fällig 
werdenden Beträge mit fortdauernder Geltung bis zum Wioderrufe ertheilt werden. Bei 
Leistungen anderer Art muß die Zahlungsanweisung jedes Jahr besonders erfolgen, was 
erst dann geschehen darf, wenn der Zehentberechtigte den Betrag der jedesmaligen Leistung 
anerkannt hat. 
Die Zahlungs-Anweisungen des Oberamts dürfen die von den Pflichtigen des be- 
lasteten Zehentens geleisteten oder in demselben Jahre verfallenden Abschlagszahlungen nicht 
übersteigen. Sind es mehrere Abfindungsberechtigte, so darf der Gesammtbetrag der ihnen 
angewiesenen Leistungen die von den Zehentpflichtigen gemachten oder in demselben Jahre 
verfallenden Abschlagszahlungen nicht übersteigen. Auch darf Einem Abfindungsberechtigten 
von dem Oberamte auf Ein Mal oder allmählig nicht mehr angewiesen werden, als vor- 
ausstchtlich das ganze Absindungskapital betragen wird. 
Wenn der Zehentberechtigte die Zahlungspflicht oder den Umfang derselben bestreitet 
und der Abfindungsberechtigte auf der Forderung beharrt, ferner wenn die verlangten Lei-
	        
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