Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Ist ver Ablösungsbeamte über den als gesichert anzunehmenden Betrag des Ablösungs- 
kapitals im Zweifel, so hat er die Frage, in welcher Größe die Abschlagszahlung angewiesen 
werden dürfe, der Cognition der Ablösungs-Commission zu unterstellen. 
Bei Ausstellung der Zahlungsanweisungen für den Zehentberechtigten hat der Ab- 
lösungsbeamte auf alle ihm bekannt gewordenen Zehentlasten in der Art Rücksicht zu nehmen, 
daß die Abschlagszahlung mit Einschluß der an die Lastenberechtigten zu machenden Leistungen 
den vierprocentigen Zins des wahrscheinlichen Betrags des Ablösungskapitals nicht übersteigt. 
Formelle Behandlung der Abschlagszahlungen. 
6. 60. 
Ueber die Anweisungen zu Abschlagszahlungen an den Zehentberechtigten oder zu Lei- 
stungen an Abfindungsberechtigte bat das Oberamt je für den einzelnen unter Vermittlung 
der Ablösungskasse abzulösenden Zehenten oder in Eine Ablösungsurkunde aufzunehmenden 
Zehentcompler, auf welchen solche Anweisungen stattfinden, abgesondert eine Uebersicht zu 
fübren, in welche die einzelnen Anweisungen mit fortlaufenden Nummern unter Bezeichnung 
des Tags der Anweisung, der Größe der angewiesenen Summe, der Person, zu deren 
Gunsten die Anweisung erfolgt, und des die Zahlung vollziehenden Cameralamts einzutragen 
find. Dieser Uebersicht sind die Erklärungen der Zehentberechtigten über die Anerkennung 
der Zahlungspflicht an Abfindungsberechtigte, und so weit eine Anweisung auf einer Verfügung 
der Ablösungs-Commissson beruht, die betreffenden Erlasse derselben zu adnumeriren. 
Die Anweisungen erfolgen mit denselben Nummern und Tagen bezeichnet, unter welchen 
sie in der Uebersicht eingetragen sind, an dasjenige Cameralamt, welches vorläufig die Zehent- 
gefälle und später die Zeitrenten zu erheben hat. 
Auf den letzten Juni jeden Jahrs sind Auszüge aus diesen Uebersichten über die im 
verflossenen Jahr ertheilten Anweisungen an die Zehent-Ablösungskasse einzusenden. 
V. Verfahren nach Festsetzung des Ablösungskapitals und der 
Lastenabfindung. 
Abrechnung. 
» §.61. 
Nach Feftstellung des Ablösungskapitals und der Lastenabfindung schreitet der Ablösungs- 
beamte zur Abrechnung mit den Betheiligten hinsichtlich der, während der Dauer der Ab-
	        
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