Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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lösungs-Verhandlungen von ihnen geleisteten, beziehungsweise bezogenen Abschlagszahlungen 
(Gesetz Art 63), wobei auf eine während der Ablösungs-Verhandlungen eingetretene Sistirung 
der Verzinsung des Ablösungskapitals (§. 12) Räcksicht zu nehmen ist. 
Die Notizen zu der Abrechnung sind von den Betheiligten selbst und bei den durch die 
Ablösungskasse vermittelten Ablösungen durch die Cameralämtern zu liefern. Die zur Preis- 
bestimmnng der erhobenen Naturalien erforderlichen Anhaltspunkte (Gesetz Art. 63, letzter Ab- 
satz) hat der Ablösungsbeamte von den Polizeibehörden der betreffenden Schrannenorte ein- 
zuziehen. 
Sowohl bei den von den Pechtigen geleisteten als bei den von den Berechtigten er- 
bobenen Abschlagszahlungen ist, in so weit als solche den Zinsbetrag des betreffenden Jahres 
übersteigen, der einfache Zwischenzins vom 1. Januar des auf die Zahlung folgenden Jahres 
an zu berechnen. Ebenso ist, wenn die Abschlagszahlungen dem Zinsbetrag nicht gleich- 
kommen, aus dem zu wenig erhobenen Betrag 4% Interesse in Berechnung zu nehmen. 
Gesetzt eine vom 1. Januar 1848 an verzinsliche Ablösungsschuld werde vor der Erndte des 
Jahrs 1851 auf 15,000 fl. festgesetzt, die hierauf haftende Absindung betrage 6000 fl. somit 
die Forderung des Zehentberechtigten noch 9000 fl. Der letztere habe für die Jahre 1848, 
1840 und 1850 je 800 fl., zusammen also 2400 fl. bezogen, und hieran dem Abfindungs- 
berechtigten in jedem der drei Jahre 350 fl., also zusammen 1050 fl. abgegeben. 
Hier wäre nun in folgender Weise abzurechnen: 
1) für die PMlichtigen: 
die Zinsschuld aus 15,000 fl. Ablösungskapital beträgt auf jedes der drei Jahre 1848 
bis 1850 —; . 600 fl. zusahen 1800 fl. — 
die Pflichtigen zahlten im Jahre 1818 800 ffl. — 
bicgu kommen Zwischenzinse aus den über die erwach- 
sene Zinsschuld von 600 fl. bezahlten 200 fl. auf- 
die Jahre 1840 und 1850 à SSll. 16ffl. — 
im Jahr 1819 . 800 fl. — 
hiezu Zwischenzins aus 200 fl auf vas Jahr 1850. 8fl. — 
im Jahr 18180 . .800fc.— 
2424 fl. — 
Es wurden somit über die Zinsschuldigkeit bezahlt 624 fl. —
	        
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