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9) die Abrechnung mit den Pflichtigen, den Zehent= und Abfindungsberechtigten über
Zinse und Abschlagszahlungen;
10)) die Art und Zeit der Tilgung der Forderung der Zehent= und Abfindungsberechtigten;
11) den Ort der Zahlung der Ablösungsschulv;
12) bei Ablösungen, welche unter Vermittlung der Ablösungskasse stattfinden, die Angabe,
ob die Berechtigten Obligationen auf den Namen oder auf den Inhaber verlangen.
Die Urkunde ist von den Betheiligten und bei den durch die Ablösungskasse zu ver-
mittelnden Ablssungen auch durch den Cameralbeamten, so wie in allen Fällen durch den
Ablösungsbeamten zu unterzeichnen.
Vorlegung der Ablösungsakten an die Ablösungs-Commission.
. 64.
Die Urkunden über die von der Ablösungskasse zu vermittelnden Ablösungen und Lasten-
Abfindungen sind in doppelter Ausfertigung mit allen Verhandlungen der Ablösungs-Com-
mission zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Liegt ein noch unerledigter Rechtsstreit über die abzulösende Zehentberechtigung oder
einen abzufindenden Lastenanspruch, oder über eine Gegenleistung vor, so ist bei der Vorlegung
der Urkunde aktenmäßig nachzuweisen, wie in dieser Beziehung den Vorschriften der Art. 66
und 67 des Gesetzes und der §. 43—46 dieser Instruction Genüge geleistet sei.
Wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, bestimmt die Ablösungs-Commission die abzuge-
benden Zahlungen und Obligationen, so wie die Serien, aus welchen letztere zu entnehmen
sind, und benachrichtigt hievon die Commission für die Verwaltung der Zehentablösungekasse
unter Mittheilung eines Exemplars der von ihr genehmigten Urkunde.
Das zweite Eremplar der Urkunde nebst den übrigen Akten wird dem Ablösungsbe-
amten zum weiteren Gebrauche zurückgegeben.
Mittheilung der Ablösungs-Urkunden an die Gerichtsstellen.
8. 65.
Der Ablösungsbeamte hat von jeder Zehent-Ablösungsurkunde, sobald solche vollständig
unterzeichnet, und, wo die Vermittlung der Zebent-Ablösungskasse stattfindet, von der Ablö-
sungs-Commission genehmigt ist, der zuständigen Gerichtsstelle in Gemäsheit der Bestimmung
des Gesetzes Art. 56 eine Abschrift mitzutheilen.
Diese Vorschrift bezieht sich auch auf die durch Privatübereinkunft zu Stande gekom-
menen Verträge über die Festsetzung des Ablösungs-Capitals und die Lastengbfindung (§.9,11).