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Für diese Mittheilung hat die Gerichtsbehörde eine Bescheinigung abzugeben, welche
den Ablösungsakten beizuschließen ist.
Mittheilung von Urkundenabschriften an die Berechtigten und Pflichtigen.
8. 66.
Die Zehent- und Abfindungsberechtigten, desgleichen die Gesammtheit der Zehentpflich-
tigen erhalten durch den Ablösungsbeamten je eine Abschrift der Abloͤsungs-Urkunde unentgeltlich.
VI. Kosten des Ablösungs-Verfahrens und der Verwaltung
der Ablösungsgelder.
Velohmung der Ablösungsbeamten.
Kosten der Schätzungen.
8. 67.
Die Belohnung der Ablösungsbeamten und der mit ihrer Geschäftsbesorgung verbundene
Aufwand wird, so weit es sich nicht von Schätzungen handelt, deren Kosten die Parteien zu
leiden haben (Ges. Art. 65), von der Staatskasse getragen, ohne Rücksicht darauf, ob die
Vermittlung der Ablösungskasse stattfindet. Wenn aber durch Versäumnisse oder besondere
Wünsche einer Partei ein Mehraufwand erwächst, so fällt dieser dem Urheber zur Last.
Diejenigen Kosten, welche jede Partei zu tragen hat, bedürfen, wenn die Person des
Ablösungsbeamten dabei nicht berührt wird, keiner Prüfung vurch die Ablösungs-Commission.
Sind aber die Kosten unter den Parteien zu theilen, oder eignen sie sich ganz oder
theilweise zur Uebernahme auf die Staatskasse (Ges. Art. 65), so sind solche durch den Ab-
lösungsbeamten zu verzeichnen, und der Ablösungs-Commission mit den einschlagenden Akten
zur Prüfung, beziehungsweise Einweisung auf die K. Staatskasse vorzulegen.
Kosten der Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse.
· §.08.
Sämmtliche mit der Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse verbundenen Kosten werden
von der Staatskasse getragen (Ges. Art. 21). Auch haftet die Staatskasse für Verluste,
welche durch Untreue der Verwalter entstehen (Ges. vom 14. April 1848, Art. 4, Abs. 3).
Dagegen wird die Verwaltung der während der Ablösungsverhandlungen auf Abrechnung an
der Ablösungsschuld gelieferten Naturalien (Ges. Art. 20), und die Naturalbefriedigung von
Lastenberechtigten (Ges. Art. 38) auf Rechnung der Zehent-Ablösungskasse besorgt. Es fallen
daher dieser namentlich die mit der Naturalverwaltung in den Magazinen, der Verslcherung
zegen Feuersgefahr und dem Verkauf der Naturalien verbundenen Kosten und Abgänge,