Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Preisdifferenzen bei der Natural-Befriedigung von Lastenberechtig'en, Minder-Erlöse und zu- 
fällige nicht durch Untreue der Verwalter verursachte Verluste zur Last, während umgekehrt, 
das, was mehr erlöst wird, als die Liefernden ersetzt erhalten (Ges. Art. 63, Abs. 3), der 
Zehent-Ablösungskasse zu gut kommt. 
Die Bezugskosten des auf Abschlag an der Ablösungeschuld fortentrichteten Zehentens 
bestreitet ebenfalls die Zehent-Ablösungskasse, die jedoch dieselben in sofern ersetzt erhält, als 
sie nach Art. 63 des Gesetzes von dem gelieferten Zehenten, der nur im Reinertrag als 
Abschlagszahlung des Pflichtigen berechnet wird, zu Lasten des letzteren abzuziehen sind. 
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Kosten der Vollzie bung des Zehentablösungs-Gesetzes 
auf den Art. 56 dieses Gesetzes verwiesen. 
VII. Tilgung der Ablösungsschuld. 
Zeitrenten. 
5. 69. 
Die Zehent= und Abfindungsberechtigten, so wie die Zebent-Ablösungskasse sind, wofern 
nicht durch Uebereinkunft etwas Anderes festgesetzt worden ist, um ihre Forderungen in Zeit- 
renten mit längstens 25jähriger Dauer, die auf den zehentbaren Grundstücken haften und das 
Vorzugsrecht der Realrenten genießen (Ges. Art. 14, 19),, und über deren Berechnung in 
#5 . 62 das Erforderliche vorgesehen ist, zu befriedigen. 
Die Aufbringung der hiezu erforderlichen Mittel kann bei einer Ablösungsgemeinschaft 
geschehen: 
1) durch Umlage der Zeitrenten auf die zehentbaren Grundstücke (Ges. Art. 15); 
2) durch fortgesetzte Einsammlung der abgelosten Zehenten oder einer an deren Stelle 
tretenden Naturalabgabe (Ges. Art. 17); 
Die erstere Tilgungsweise bildet die Regel und hat in allen Fällen stattzufinden, wo 
nicht die andere Art der Aufbringung der Tilgungsmittel von den Gemeindebehörden, be- 
ziehungsweise den Mllichtigen beschlossen wird. 
Bei jeder dieser Tilgungsweisen haften die Pflichtigen solidarisch dafür, daß die For- 
derungen der Zehent= und der Abfindungsberechtigten rechtzeitig und vollständig abgetragen werden. 
Aus verspäteten Zahlungen haben die Berechtigten Verzugszinse zu 4% anzusprechen. 
Vertheilung der Ablösungsschuld auf die zehentbaren Gründe. 
8. 70. 
Die Vertheilung der von einer Ablösungsgemeinschaft abzutragenden Zeitrente auf die 
einzelnen zehentbaren Grundstücke (F. 69, Ziff. 1) geschieht in Ermanglung eines andern
	        
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