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widerruflich festgesetzte Surrogatgelder —:. 18 ff. —
unwiderrusliche —7 fl. 30 kr.
Der kleine Zehenten wurde in den Jahren 1830, 1831 und 1832 jährlich verpachtet,
in den Jahren 1833 bis 1839 von dem Berechtigten selbst in Natur auf dem Felde erhoben,
in den Jahren 1840 bis 1847 aber war derselbe für jährlich 160 fl. an die Gemeinde
verpachtet.
Der Weinzehenten dagegen wurde von 1830 bis 1847 in Natur erhoben, und zwar
von 30 Morgen im Kirchberg rauh auf dem Felde, im Uebrigen aber glatt unter der Kelter,
mit Ausnahme von 25 Morgen im Gnuß vorübergebend, einer andern Kultur gewidmeten
Weinbergen, welche von 1830 bis 1847 ein widerruflich festgesetztes Geldsurrogat von 48 kr.
pFo Morgen zu reichen hatten.
8. 4.
Der Zehentberechtigte besitzt im Ort N. eine Kelter mit (3) Bäumen, welche er ver-
möge lagerbüchlicher Bestimmung zu Gunsten der Zehentpflichtigen unterhalten mußte, wo-
gegen die letzteren für deren Benützung den 30sten Theil des ganzen Ertrags an Vorlaß und
Druck als Kelterwein zu entrichten hatten. Neben den Zehentpflichtigen bat der Zehentbe-
rechtigte die Kelter zur Zubereitung des Weinerzeugnisses aus seinen im Bezirk gelegenen
eigenen Weinbergen benützt, deren Flächengehalt nach dem Primärkataster 6 Morgen, also
weniger als den 10ten Tbeil des bisherigen Kelternbezirks beträgt, daher derselbe keinen An-
spruch auf Beibehaltung der Kelter hat. Außerdem wurde die Kelter von den Besitzern nicht
mur der zehentfreien, sondern auch derjenigen Weinberge benützt, von welchen der Zehente
im Jahr 1833 abgelöst wurde (§. 1, III. oben), wofür auch diese Besitzer, wie die Besitzer der
zehentpflichtigen Weinberge, den 30sten Theil ihres ganzen Weinertrags an Vorlaß und Druck
als Kelterwein zu entrichten hatten.
Auf dem Kelterngebäude befindet sich ein Fruchtspeicher, und unter demselben ein großer
Keller, der von dem Zehentberechtigten seit dem Jahre 1830 zur Aufbewahrung des Ertrags
seiner eigenen Weinberge benützt wurde.
Vorstehende Darstellung beurkundet
den 1850.
Der Generalbevellmächtigte des Berechtigten: