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in dem gesammten Gemeindebezirk (einschließlich der bis jetzt nur in gerichtlicher und polizei-
licher Beziehung zugetheilten Domänen) wohnhaften Staatsbürger, welche volljährig find
oder für volljährig erklärt wurden und sowohl in dem Finanzjahr 1843 irgend eine direkte
Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden, Gewerben, Capitalien und Besol=
dungen oder sonstigem besteuerten Einkommen entrichtet haben, als auch in dem Finanzjahr
1836 entrichten, aufzunehmen sind, sofern nicht die in Art. 4, Ziff. 1—4 des Gesetzes vom
1. Juli 1849 aufgezählten Ausschließungsgründe auf sie Anwendung finden.
Soweit Steuern aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden oder Gewerben in einer
anderen Gemeinde entrichtet wurden, muß Demjenigen, welcher sein Wahlrecht darauf grün-
det, überlassen werden, den Beweis für die Wahrheit seiner Behauptung beizubringen, wenn
nicht die Commission sonst auf zuverlässige Weise davon Kenntniß hat.
S. 4.
Wähler, welche eine Gefängnißstrafe erstehen, oder sich in Untersuchungshaft befinden,
ohne daß sie in letzterem Falle bereits wegen eines mit dem Verlust des Wahlrechts be-
drohten Vergehens in Anschulvigungsstand versetzt sind, müssen in die Wählerliste aufgenom-
men werden; es ist jedoch zu bemerken, daß sie sich gegenwärtig im Gefängniß oder in Un-
tersuchungshaft befinden (Gesetz, Art. 4 letzter Absatz).
S. õ.
Die Wählerliste muß längstens zehen Tage von dem Erscheinen dieser Verfügung an
gerechnet, somit längstens am 30. Januar vollendet seyn. Sobald die Commisston die
Wählerliste vollendet hat, wenn vieses auch schon vor dem 30. Januar eintritt, ist dieselbe
zur allgemeinen Einsichtnahme auf dem Rathhaus oder an einem anderen geeigneten Orte
aufzulegen und durch Ausrufen in dem Gemeindebezirk bekannt zu machen, daß Jedermann
von der Wählerliste Einsicht nehmen und Beschwerden wegen Uebergehung von Personen,
welche aufzunehmen gewesen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunfähiger Personen bei
der Commission für die Abfassung der Liste, jedoch nur binnen eines Zeitraums von sechs
Tagen, vorbringen dürfe.
Der Tag, an welchem diese Bekanntmachung durch Ausrufen erfolgt, ist von dem Orts-
vorsteher am Schluß der Wählerliste mit seiner Namens-Unterschrift zu bemerken.
S. 6.
Sobald rechtzeitig eine Beschwerde über die Wählerliste mündlich oder schriftlich ange-
bracht wird, hat der Vorstand der Commission den Tag, an welchem dieses geschieht, in ein
Protokoll aufzuzeichnen und die verstärkte Commission (s. 1) zur Untersuchung und Ent-