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II. In Zelg Stetfeld: — 0 —
III. In Zelg Berg etwa wie bei Zelg Eck.
g. 2.
§. 16 der Haupt-Instruction.
1) Von 9 Morgen in der (Leimengrube) in Zelg Stetfeld wird seit dem Jahr 1836
ein für alle Zeiten festgesetztes Surrogatgeld von jährlichen 48 kr. pro Morgen für den großen
Zehenten erhoben, das nach Art. 8, letzter Absatz des Gesetzes der Ablösung zu Grund zu
legen, wogegen der unter dem übrigen Zehentertrag begriffene Zehentertrag jener 9 Morgen
von den Jahren 1830 bis 1835 in der Ertragsberechnung in Abzug zu bringen ist.
Das Surrogatgeld mit 48 kr. pro Morgen wurde auf den Grund einer Taration des Ge-
meinderaths festgesetzt, die Anblum und der Zehentertrag der 9 Mrg. von den Jahren 1830 bis 1835
sind nicht bekannt, und, um weitläufige Berechnungen zu ersparen, kommt in Antrag, daß
von dem in der Ertragsberechnung enthaltenen Geldertrag der Jahre 1830 bie 1835 das
nunmehr festgesetzte Surrogatgeld mit 48 kr. pro Morgen, und für 9 Morgen 7 fl. 12 kr.
für ein Jahr in Abzug kommen.
2) Zur Zelg Berg gehört ein sogenanntes Wechselfeld von 10 Morgen in dem
langen Gewänd, woraus bisher der Zehenten in Natur erhoben wurde und in der Zehent-
ertragstabelle begriffen ist. Ueber die Anblum und den Zehentertrag sind genaue Notizen
vorhanden, die folgendes enthalten: '
1830. Umbruch mit Brache.
1831. Winterroggen, 10 Mrg., Ertrag à 2 Schfl. pro Mrg.
—:. 20 Schfl.
Zehenten —:. 2 Sochfl.
1832. Haber, 10 Mrg., Ertrag à 3 Schfl.—:. 30 Schfl.
Zehenten —:. 3 Schfl.
1833. Kartoffeln, 10 Mrg., Zehenten à 1 fl. pro Mrg. —: 10 fl.
1834. Sommerroggen, 10 Morgen, Ertrag à 2 Schfl.
— . 20 Schfl.
Zehenten —:. 2 Schfl.
1835, 1836, 1837, 1838, 1839, 1840 und 1841 öde.
1842. Umbruch mit Brache.