Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Zweiter Fall. 
Die mit Surrogat belegten Güter waren mit Gegenständen angebaut, welche in Art. 11 
des erwähnten Gesetzes namentlich aufgeführt sind, z. B. Dinkel, Haber rc., in diesem Falle 
ist nach Art. 8 des Gesetzes der Zehentertrag zu schätzen; um aber die Schätzung zu ersparen, 
wird von Seite der Berechtigten auf Beibehaltung des durchschnittlichen jährlichen Betrages 
des Surrogatgeldes von 35 fl. um so mehr der Antrag gestellt, als dieses Surrogat dem 
Ertrage der Güter ganz angemessen ist. 
B. Novalzehentbezirk: 
u. s. f. 
Vorstehendes beurkundet 
den 1850. 
Der Generalbevollmächtigte des Zehentberechtigten:
	        
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