Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

147 
2) Die zur Ermittlung des Reinertrags abzurechnenden Abzüge betragen durchschnittlich 
auf ein Jahr, nach der besonderen Nachweisung darüber, 
a) Bezugskosten: 
und zwar nach Art. 9, 1 a des Gesetzs —: 
— — Aufwand auf Zehentscheuern Art. 9, 1b. —: 
b)) Nachlässe . ... 
) Gegenleistuggggen 841- 
Summe 2) —!. 
Diese von der Summe des Rohertrags abgezogen bleibt: 
3) als durchschnittlicher jährlicher Reinertrng — 
wovon 
4) das Ablösungs-Capital im 16fachen Betrage 
beträgt. 
II. Kleiner Zehenten. 
ꝛc. . 
III. Weinzehenten. 
ꝛc. 2cv.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.