Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular VI. 
Oberamt N. 
Gemeinde N. 
Darstellung 
der privatrechtlichen Lasten, welche auf dem dem Freiherrn von N. N. in hiesiger Markung 
zugestandenen großen Fruchtzehenten seither geruht haben, nebst beigefügter Absindungs- 
Berechnung. 
Gefertigt für den Abfindungsberechtigten: Die Kirchengemeinde und die Gemeinde N. 
(in Gemäsheit des §. 38 der Zehentablösungs-Instruction.) 
Mit Beilage 
8. 1. 
Auf dem, dem Freiherrn v. N., in der Markung N., zugestandenen großen Fruchtzebenten 
haftet laut angeschlossenen Lagerbuchs von 
a) die principale Verbindlichkeit, die St. Michaelskirche zu N. mit Ausschluß des Thurms 
und der Kirchhofmauer, welche von der Gemeinde herzustellen und zu unterbhalten 
sind, im Stand zu erhalten, nach Bedürfniß zu erweitern, und, im Falle das Gebäude 
in Abgang kommen sollte, dasselbe neu zu erbauen; 
b) die Last der Unterhaltung und des Neubaues des Parrhauses samt Zugehör; die kleinen 
Reparaturen hat jevoch ein jeweiliger Pfarrer auf seine Kosten besorgen zu lassen; 
c) die Last der Anschaffung und Unterhaltung der Kirchenuhr nebst Zugehörde; 
4) die Verpflichtung zur Verabreichung des Abendmahlweins und der Hostien für die Com- 
municanten; 
e.) die Last, für die Gemeinde alle 12 Jahre einen Farren und Eber anzuschaffen und 
ein Jahr lang zu halten.
	        
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