Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die Ausrechnung läßt sich dadurch etwas kürzen, daß man, statt zweimal mit 16 zu 
nultipliciren, zuvörderst 14 0,1089 berechnet, 40 addirt, und dann erst die Summe 
l6mal nimmt; nämlich: 
14 X 0),1089 = 1,5246 
40 T 1,5246 = 41,5246 
16 K 41,5246 = 664,394 
(Schreibt man 1,525 statt 1,5246, so kommt: 16 K 41,525 = 6644.) 
Zweites Beispiel. 
Vorperiode: 50 Jahre. 
dabrliher Unterhaltungs-Aufwand während der ordentlichen Periode: 35 fl. 
— — — — Vorperiode: 20 fl. 
also Minderbetrag—:. 15 fl. 
a) 16 x 20 = 320 fl. 
b) 16 K 15 K 0,2281 = 54,744 fl. 
Zusammen —:. 374,744 fl. = 374 fl. 45kr. 
Kürzer: 15 K 0,2281 = 34215 
k 20 
  
16 X 23,4215 = 374,744. 
S. 4. 
(Art. 32, Ziff. 2.) Der jährliche Unterhaltungsaufwand soll z. B. während der Vor- 
periode 60 fl., während der ordentlichen Periode aber 36 fl. betragen; es ergibt sich also 
für die Vorperiode ein jährlicher Mehrbetrag von 24 f. Die Vorperiode sei auf 25 
Jahre geschätzt. 
Der Lastenberechtigte hat den Genuß eines Capitals von 16 X 60 fl. = 960 fl. von 
jetzt an auf 25 Jahre anzusprechen, und von deren Ablauf an den Genuß eines Capitals 
von 16 X 36 fl. = 576 fl. auf ewige Zeiten. Nach 25 Jahren hätte er also 16 X 24fl. 
= 354 fl. von jenen ihm jetzt eingehändigten 960 fl. zurückzuzahlen, oder er muß sich statt 
dessen gleich jetzt einen Abzug gefallen lassen, welcher dem auf 25 Jahre discontirten 
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