Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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streichen. Mit dieser Vormerkung in der Waͤhlerliste darf nicht, wie vorgekommen ist, zu- 
gewartet werden, bis die Wähler einer Gemeinde abgestimmt haben. 
Nach vollendeter Abstimmung sind sogleich sämmtliche in der Wahlurne befindliche Stimm- 
zettel in Gegenwart der Urkundspersonen, ohne sie zu zählen oder zu öffnen, zu verpacken, 
sorgfältig zu versiegeln und wo möglich noch an demselben Tage nebst dem Wahlfprotokoll 
und den Wählerlisten an den Wahl-Commissär abzusenden. 
8. 12. 
Mit Uebersendung der Stimmzettel haben die Bezirks-Commissäre zugleich dem Wahl- 
Commissär das von der Bezirks-Wahlcommission bezeichnete Mitglied, welches der Zusam- 
menzählung der Stimmen anzuwohnen hat (Gesetz vom 1. Juli 1849 Art. 16), anzuzeigen 
und, falls die Wahl nicht auf sie selbst gefallen ist, dieses Mitglied anzuweisen, sich an den 
Sitz des Wahl-Commissärs zu begeben. Von selbst versteht es sich, daß die an dem Sitz 
des Wahl-Commissärs befindliche Bezirks-Wahlcommission, deren beide Urkundspersonen an 
der Stimmenabzählung Theil zu nehmen haben (Gesetz Art. 18), nicht noch ein drittes 
Mitglied zu dieser Handlung abzuordnen hat. 
K. 13. 
Ist die Bezeichnung einer Person in den Stimmzetteln keine vollständige, es waltet je- 
doch nach der Ansicht der Wahl-Commission kein Zweifel darüber ob, wer gemeint ist, so ist 
eine solche Stimme mitzuzählen. In dem Protokoll über die Stimmenabzählung ist aber 
die Zahl der Stimmzettel, in welchen die Bezeichnung der gewählten Personen keine voll- 
ständige war, zu bemerken, und wenn bei Abrechnung dieser Stimmen ein anderes Wahl-Re- 
sultat sich ergeben würde, in der Wahlurkunde dieser Umstand zu bemerken. 
8. 14. 
Wenn das Resultat der Wahl erhoben ist, haben die Wahl-Commissäre dem Mini- 
sterium des Innern, unter Vorlegung eines Duplikats der Wahlurkunde, Anzeige zu er- 
statten. 
Sollte auf keinen der Wahl-Candidaten die vorgeschriebene Stimmenzahl gefallen seyn, 
so ist wegen Anordnung einer abermaligen Wahl die Verfügung des Ministeriums einzu- 
holen. 
5. 15. 
Die durch die Wahl verursachten Kosten werden mit Ausnahme des etwaigen Aufwands 
für Anfertigung der Wählerlisten und der Belohnung der Urkundspersonen, welche die Ge- 
meinden, beziehungsweise Amtskörperschaften, zu tragen haben, aus der Staatskasse bestritten. 
Die Wahl-Commissäre haben das Verzeichniß dieser Kosten nach vorgängiger Prüfung und 
Beglaubigung dem Ministerium des Innern einzusenden. 
Stuttgart den 17. Januar 1850. Schlayer.
	        
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