Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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c) Die Kirchenpflege N. 
Zinsenforderung ... 60 fl. — 
Empfang von dem Jehentberechtigten (oder aus 
der Ablösungskassse 88 fl. 36 kr. 
somit Mehrempfang —:. 28 fl. 36 kr. 
welche an der Abfindung Grn- 2) haefen wornach solche 
noch betrüüt ... 471 fl. 24 kr. 
mit Worten: 
verzinslich vom 1. Januar 1851 an. 
Summe zu 3) —:. 5656 fl. 48 kr. 
X. Art und Zeit der Tilgung der Forderung des Zehent= und der 
Abfindungs-Berechtigten. 
1) Die Befriedigung des Zehent= und der Abfindungs-Berechtigten um Capital und 
Zins erfolgt in Zeitrenten (Gesetz Art. 15 und 39) mit 22jähriger Tilgungzzeit 
(vergl. §. 62 der Vollziehungs-Instruction). 
Die erste Rente verfällt am 1. Januar 1852, die letzte am 1. Januar 1873. 
2) Die jährliche Rentenschuldigkeit der Pflichtigen beträgt für ihre 
Ablösungsschuloigkeit von 14,376 fl. (IXJA. 1) 994 fl. 50 kr. 
mit Worten: 
und ist aus der Gemeindekasse (oder durch die unterten verpflichteten Träger 
N. JN.) kostenfrei an die hienach genannten Bezugsberechtigten (oder: an das K. Cameral= 
amt N. Namens der Ablösungskasse) an den hienach genannten Orten abzutragen. 
3) An vorbemerkter Jahresrente trifft es: 
a) dem bisherigen Zehentberechtigten: Freiherrn J. nach Verhältniß 
seiner Forderung von 8719 fl. 12 kr. (IX. 2) 603 fl. 20 kr. 
zahlbar in N. 
b) die Abfindungsberechtigten, und zwar: 
a) die katholische Pfarrei N. für 3771 fl. 12 kr. (IX. 3, a.) 260 fl. 58 kr. 
zahlbar in N.
	        
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