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die hiernach unter Zustimmung der Staats-Regierung neu redigirten Grundbestimmungen
der Württembergischen Sparkasse zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 16. April 1850. Schlaper.
Erster Abschnit.
Vom Begriff der Wüörttembergischen Sparkasse.
S. 1.
Die Württembergische Sparkasse ist eine, ursprünglich von der verewigten Königin
Catharine Majestät mit Genehmigung der Staats-Regierung gegründete, nach dem
Ableben der erhabenen Gründerin aber von Seiner Majestät dem Könige Wilhelm
unter Höchst Ihre besondere Fürsorge gestellte, mit der Centralleitung des Wohlthätigkeits-
Vereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen aus den ärme-
ren Volksklassen des Königreichs ersparten oder von Menschenfreunden für dieselben zurück-
gelegten Gelder.
Zweiter Abschnit tt.
Von der Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse.
S. 2.
Die Benützung der Anstalt steht Jedem und für Jeden offen, der zu den ärmeren
Volksklassen des Königreichs zu rechnen ist (§. 1), ohne Unterschied, ob er im staatsbür-
gerlichen Verband mit Württemberg stehe, oder nur längere Zeit seinen Ausenthalt im
Lande habe.
8. 3.
Zu den ärmeren Volksklassen sind insbesondere zu rechnen, nicht nur die Dienstboten
jeder Art, sondern auch die in täglichem Solde stehenden Militärpersonen, Diejenigen, die
um Tag= oder Wochenlöhne arbeiten; solche, die überhaupt zu niedern Diensten angestellt
sind, oder durch geringere Handarbeit sich ernähren, Kinder solcher Personen und Waisen,
die nicht von dem Ertrag ihres Vermögens erzogen werden können; so wie alle, die mehr
oder weniger Unterstützung aus öffentlichen Kassen genießen, oder anzusprechen befugt wären.
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Die Gelder, welche von diesen Personen oder für dieselben der Anstalt anvertraut wer-
den können, müssen Ersparnisse oder Geschenke seyn (§. 1).
Den Ersparnissen gleich geachtet wird dasjenige Erbvermögen derselben, das nicht mehr
als 100 fl. beträgt.