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Gelder, für deren Verwaltung von Obrigkeitswegen Fürsorge getroffen ist, werden
nicht angenommen; eine Ausnahme hievon findet jedoch statt zu Gunsten derjenigen Pfleg-
schaften, deren Vermögen im Ganzen den Betrag von Zweihundert Gulden nicht über-
steigt (§. 5). ·
§.o
Die kleinste Summe, die der Anstalt zur Verwaltung übergeben werden kann, ist Ein
Gulden. Auch größere Summen werden immer nur in ganzen Gulden angenommen. Eine
Beschränkung in Beziehung auf die Höhe der Einlagen findet nur in der Art statt, daß
auf den Namen eines Theilnehmers sowohl anfangs, als je im Laufe eines Jahrs, von
der letzten Einlage an rückwärts zu rechnen, nicht mehr als Einhundert Gulden unter den
gewöhnlichen Bestimmungen hinsichtlich des Zinsenbezugs zugelassen, aus einem weiteren
Betrage hingegen weniger Zinse vergütet werden (§. 8).
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältnisse zwischen der Württembergischen
Sparkasse und ihren Theilnehmerrn.
g. 6.
Durch die Annahme der Gelder von Seite der Anstalt erlangen Diejenigen, auf deren
Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags, und
bis dahin seine Verzinsung von der Anstalt zu verlangen.
S. 7.
Zum vießfälligen Anerkenntnisse werden über die eingelegten Gelder Scheine auf den
Namen des betreffenden Theilnehmers (§. 6) nach gedruckten Formularen ausgestellt, welche
der jeweilige Vorsteher-Ausschuß (§. 20) und der Kassier (§. 22) unterzeichnen, und welche
bei jeder späteren Einlage für denselben Theilnehmer wieder vorzulegen find, um letztere, so
lange es der Raum gestattet, darauf nachtragen zu können. «
s.8.
Die Zinse, welche die Anstalt vergütet, fangen in der Regel je mit dem ersten Tage
des nächsten Monats nach der Einlage zu laufen an. Der Zinsfuß wird unter Rücksicht-
nahme auf einen angemessenen Reservefonds von Zeit zu Zeit im Verhältniß zu dem im
Verkehr überhaupt gewöhnlichen Zinsfuße und zu dem Ertrage, den hienach die Anstalt selbst