Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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steher, welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (SK. 8, 14, 15, 
16 und 22) werden durch die Centralleitung Höchst Denselben vorgetragen. 
S. 35. 
Der Stand der Verwaltung wird alljährlich von der Centralleitung durch die öffentli- 
chen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung der Sparkasse. 
g. 36. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der An- 
stalt eintreten (S. 11), so soll der vorhandene Vermögens-Ueberschuß als bleibende Stif- 
tung zum Besten der ärmeren Volksklassen (§I§. 1—3) erhalten werden. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der rechtlichen Persönlichkeit an den Verein zu 
Unterstützung der Wittwen und Waisen des Württembergischen Armeecorps. 
Da durch höchste Entschließung vom 17. d. M. dem Verein zu Unterstützung der 
Wittwen und Waisen der Unteroffzziere des Württembergischen Armeekorps seinem Ansuchen 
gemäß auf den Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit verliehen wor- 
den ist; so wird dieses unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Verein seinen Wohn- 
sitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart den 19. April 1850. Schlayer. 
) Bekanntmachung, betreffend die Berichtigung eines Redaktiondversehens in Art. 20 des 
Gesetzes über die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands über alle Theile 
des Staatsgebiets. 
Da durch ein Redaktionsversehen in dem zweiten Absatz des Art. 20 des Gesetzes 
vom 18. Juni v. J., betreffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands über 
sämmtliche Theile des Staatsgebiets (Reg. Blatt S. 214, L. 2 von oben) das Wort 
Staats-Anlagen statt Amts-Anlagen gesetzt worden ist; so wird dieses hiedurch berichtigt. 
Stuttgart den 19. April 1850. Schlayer.
	        
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