Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Zur Unterstützung können die beiden Vorstände des Verwaltungsraths, besonders in den 
größten Gemeinden, sich des Beistands von Gehülfen bedienen. 
Wo die Bürgerwehr erstmals organisirt wird, kommt die Bestimmung des Art. 52 des 
Gesetzes zur Anwendung. « 
§.2. . 
Der ersten Anlegung der Stammliste muß die Aufzeichnung aller in der Gemeinde 
wohnenden Staatsbürger vom zurückgelegten 20sten bis zu erfülltem 50ften Lebensjahr vor- 
angehen. In diese Aufzeichnung, welche am sichersten durch Aufnahme von Haus zu Haus 
erreicht wird, ist einzutragen: 
1) der Vor= und Zuname, 
2) Geburtstag, 
3) Stand oder Beschäftigung, 
4) Abtheilung, welcher der Einzelne bisher angehörte, 
5) Bewaffnung, 
6) Anspruch auf Befreiung; außerdem ist 
7) eine Rubrik für Bemerkungen offen zu lassen, in welche die Commission zu Abfas- 
sung der Stammliste kurz den Grund des Ausschlusses oder in zweifelhaften Fällen 
der Zulassung eintragen kann. 
Wo sich die Bürgerwehr nach Stadtbezirken abtheilt, ist noch weiter die Straße und 
Nummer der Wohnung beizufügen. 
Soldaten sind in verjenigen Gemeinde aufzunehmen, in welcher sie in der Rekruti- 
rungsliste laufen. 
S. 3. 
Das nach §F. 2 gefertigte Verzeichniß bat die Commission zu Abfassung der Stamm- 
liste (d. b. der Gemeindevorsteher und der Befehlshaber) zu prüfen, und 
a) nach Art. 6 des Gesetzes alle Diejenigen auszustreichen, welche 
1) des Rechts, Waffen zu tragen, verlustig sind, 
2)) welche aus der Bürgerwehr ausgestoßen wurden. 
b)) Ebenso sind solche Personen auszustreichen, bei welchen die Commission den gel- 
tend gemachten Befreiungs-Anspruch wegen Untüchtigkeit oder wegen der vorüberge- 
henden Natur des Aufenthalts begründet findet.
	        
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