Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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c) Ferner sind aktive Militärpersonen, einschließlich der Landjaäger, in dem Verzeichniß 
zu durchstreichen. 
In Beziehung auf Personen, welche sich wegen Bettelns, Asotie, grober Störungen 
der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder wegen entwürdigender Handlungen zum 
Dienste in der Bürgerwehr unwürdig gemacht haben, oder welche — den Fall eines 
vorübergehenden und unverschuldeten Unglücks ausgenommen — Beiträge zu ihrem 
oder ihrer Familien Unterhalt aus öffentlichen Kassen empfangen, hat die Aufnahme- 
Commisston an den Verwaltungsrath einen Antrag wegen Zulassung oder Ausschlus- 
ses aus der Bürgerwehr zu bringen, und vieselben, wenn sich der Verwaltungerath 
für den Ausschluß ausspricht, auszustreichen. 
S. 4. 
Weiter sind als nicht zum Dienst verpflichtet zu bezeichnen, die nach Art. 8, Ziff. 
2 bis 5 entbundenen Personen, nämlich: 
1) die angestellten Geistlichen und Candidaten der Theologie, 
2) diejenigen öffentlichen Beamten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit nach den 
diesfalls ergangenen Verordnungen mit dem Dienst in der Bürgerwehr nicht zu 
vereinigen ist, 
3) Gewerbegehülfen, Fabrikarbeiter, Taglohnarbeiter und Dienstboten, und zwar auch 
in dem Fall, wenn sie auf unbestimmte Zeit beurlaubte Soldaten sind, 
4) Väter, von welchen mehr als Ein Sohn in der Bürgerwehr derselben Gemeinde 
dient. 
Wenn jedoch solche Personen sich während der Vorarbeiten der Commission durch einen 
Beschluß des Verwaltungsraths darüber ausweisen, daß fie von diesem nach Art. 9 des Ge- 
setzes zum Dienst in der Bürgerwehr zugelassen worden sind, so müssen sie als wehrpflichtig 
bezeichnet und dabei der hierauf bezügliche Beschluß des Verwaltungsraths, so wie die Zeit- 
dauer, für welche sie sich zum Dienste verpflichtet haben, angeführt werden. Dienstliche Hin- 
dernisse, welche die Zulassung zum Dienste in der Bürgerwehr nach Art. 9, Ziff. 3 aus- 
schließen, werden nur bei den oben unter 2 und 3 genannten Personen vorkommen können, 
und bestehen bei den öffentlichen Beamten und Dienern darin, daß die vorgesetzte Dienftbe- 
hörde die Erlaubniß zum Beitritt nicht ertheilt, bei denen unter 3 genannten Personen aber 
darin, daß sie vermöge des eingegangenen Vertrags-Verhältnisses über die zum Bürger- 
wehrdienst erforderliche Zeit nicht verfügen können. 
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