194
6S. 5.
Die in Art. 9, Ziff. 1 und 2 des Gesetzes genannten Personen werden nur dann in
das Verzeichniß aufgenommen, wenn sie sich selbst melden und über ihre Zulassung vurch
den Verwaltungsrath Nachweisung geben. In diesem Fall sind sie in das Verzeichniß ein-
zutragen, unter Anführung des Beschlusses des Verwaltungsraths und unter Angabe der
Zeit, für welche sie eingetreten sind. 4
S. 6.
Nach diesen Vorbereitungen verfertigt die Commission unter Ausscheidung der nach
3 Auzgeschlossenen und der in §. 4 genannten Personen, welche sich nicht über die Zu-
lassung zum Bürgerwehrdienst ausgewiesen haben, eine Liste über die Wehrpflichtigen nach
Altersklassen, so daß nach jeder Jahresklasse je nach der Größe der Gemeinde zu späteren
Einträgen Platz gelassen wird. Innerhalb der Altersklassen sind die Bürgerwehrpflichtigen
nach der Geburtszeit aufzuführen. « «
Diese Stammliste hat nach dem anliegenden Formular zu enthalten:
1) Straße oder Viertel und Nummer der Wohnung (sofern nämlich die Bürgerwehr
nach Wohnbezirken abgetheilt ist; in andern Gemeinden ist diese Rubrik nicht
nöthig),
2) Vor= und Zunamen,
3) Stand oder Beschäftigung,
4) Geburtstag,
5) Abtheilung (bei Bürgerwehren von mehreren Bataillons bis zum Bataillon, bei
Börgerwehren von Einem Bataillon und weniger bis zur Compagnie),
6) Charge,
7) Bemerkungen.
In der letzten Rubrik sind bei den in 96. 4 und 5 genannten Personen die Beschlüsse
des Verwaltungsraths, durch welche ihre Zulassung ausgesprochen wurde, und die Zeit ihrer
Dienstpflichtigkeit, ferner Beschlüsse des Verwaltungsraths über Beschwerden gegen die Ein-
träge der Stammliste, sodann Entscheidungen des Ministeriums über Nichtigkeitsbeschwerden,
endlich solche Umstände, welche Abänderungen der ursprünglichen Einträge zur Folge haben,
vorzumerken.
Die Rubriken 5 und 6 werden erst ausgefüllt, wenn die Veränderungen, welche etwa
in der Organisation der Bürgerwehr vorgenommen werden müssen, bestimmt sind.