Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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6S. 5. 
Die in Art. 9, Ziff. 1 und 2 des Gesetzes genannten Personen werden nur dann in 
das Verzeichniß aufgenommen, wenn sie sich selbst melden und über ihre Zulassung vurch 
den Verwaltungsrath Nachweisung geben. In diesem Fall sind sie in das Verzeichniß ein- 
zutragen, unter Anführung des Beschlusses des Verwaltungsraths und unter Angabe der 
Zeit, für welche sie eingetreten sind. 4 
S. 6. 
Nach diesen Vorbereitungen verfertigt die Commission unter Ausscheidung der nach 
3 Auzgeschlossenen und der in §. 4 genannten Personen, welche sich nicht über die Zu- 
lassung zum Bürgerwehrdienst ausgewiesen haben, eine Liste über die Wehrpflichtigen nach 
Altersklassen, so daß nach jeder Jahresklasse je nach der Größe der Gemeinde zu späteren 
Einträgen Platz gelassen wird. Innerhalb der Altersklassen sind die Bürgerwehrpflichtigen 
nach der Geburtszeit aufzuführen. « « 
Diese Stammliste hat nach dem anliegenden Formular zu enthalten: 
1) Straße oder Viertel und Nummer der Wohnung (sofern nämlich die Bürgerwehr 
nach Wohnbezirken abgetheilt ist; in andern Gemeinden ist diese Rubrik nicht 
nöthig), 
2) Vor= und Zunamen, 
3) Stand oder Beschäftigung, 
4) Geburtstag, 
5) Abtheilung (bei Bürgerwehren von mehreren Bataillons bis zum Bataillon, bei 
Börgerwehren von Einem Bataillon und weniger bis zur Compagnie), 
6) Charge, 
7) Bemerkungen. 
In der letzten Rubrik sind bei den in 96. 4 und 5 genannten Personen die Beschlüsse 
des Verwaltungsraths, durch welche ihre Zulassung ausgesprochen wurde, und die Zeit ihrer 
Dienstpflichtigkeit, ferner Beschlüsse des Verwaltungsraths über Beschwerden gegen die Ein- 
träge der Stammliste, sodann Entscheidungen des Ministeriums über Nichtigkeitsbeschwerden, 
endlich solche Umstände, welche Abänderungen der ursprünglichen Einträge zur Folge haben, 
vorzumerken. 
Die Rubriken 5 und 6 werden erst ausgefüllt, wenn die Veränderungen, welche etwa 
in der Organisation der Bürgerwehr vorgenommen werden müssen, bestimmt sind.
	        
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