Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8. 7. 
Sobald die Stammliste von der Commission vollendet ist, wird dieselbe vierzehen Tage 
lang zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhaus aufgelegt, und, daß dieses geschehen ist, un- 
ter Bezeichnung der gesetzlichen Frist bekannt gemacht. 
Da es nicht blos für die Einzelnen, welche die Aufnahme unter die Bürgerwehr, oder 
eine Befreiung beanspruchen, sondern auch für die Gemeindebehörden, welche für die Beischaf- 
fung der Ausrüstung der ortsangehörigen Mannschaft zu sorgen haben (Art. 34 des Gesetzes), 
so wie für alle Bürgerwehrmänner von großem Interesse ist, daß bei der Festsetzung der 
Stammliste die gesetzlichen Vorschriften genau eingehalten werden, so haben diese Betheilig- 
ten das Recht, von der Stammliste Einsicht zu nehmen und wenn sie Unrichtigkeiten wahr-= 
nehmen, Beschwerde zu führen. Am zweckmäßigsten wird es seyn, wenn Diejenigen, welche 
sich für die Sache interessiren, einen oder mehrere Bevollmächtigte aufstellen, welche mit den 
Personalverhältnissen in der Gemeinde besonders vertraut sind. Der Gemeindevorsteher ist 
verpflichtet, Denjenigen, welche die Richtigkeit der aufgelegten Stammliste prüfen wollen, die 
Strafliste, die Verzeichnisse der Almosen-Empfänger, die Protokolle des Verwaltungsraths 
und sonstige öffentliche Akten, aus welchen über die gesetzmäßige Bildung der Stammliste 
Auskunft geschöpft werden kann, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
5S. 8. 
Beschwerden über den Inhalt der Stammliste, mögen sie die Auslassung eines Wehr- 
manns oder die Aufnahme einer nicht berechtigten Person betreffen, sind bei dem Verwal- 
tungsrath oder dem Vorstande desselben mündlich oder schriftlich anzubringen, und von dem 
Verwaltungsrath so schleunig als möglich zu entscheiden. Die Beschwerden müssen längstens 
vierzehen Tage nach der Aufforderung zur Einsichtnahme der Stammliste angebracht werden. 
Spätere Beschwerden können vor der Zeit der nächsten jährlichen Ergänzung der Stammliste 
nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie sich auf neueingetretene Thatumstände gründen. 
Von der Entscheidung des Verwaltungsraths sind die Beschwerdeführer in Kenntniß 
zu setzen. 
8. 9. 
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsraths über die Bildung der Stammliste ist 
der Weg der ordentlichen Beschwerdeführung nicht zulässig. 
Dagegen können dieselben wegen Nichtigkeit angefochten werden, wenn eine Verletzung 
des Gesetzes oder einer wesentlichen Form des Verfahrens behauptet wird.
	        
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