202
Ueber die Altersgrenze, mit welcher der Uebertritt in das außerordentliche Aufgebot er-
folgt, erscheint der Art. 12 des Gesetzes, welcher über die Eintheilung der Wehrmänner in
die Mannschaft für den ordentlichen und außerordentlichen Dienst die Hauptstelle ist, maaß-
gebend, und es treten daher die Wehrmänner nach zurückgelegtem 39 Lebensjahr in das
außerordentliche Aufgebot über.
ß. 21.
Die Scharfschützen sind, abgesehen von dem Fall, wenn die ganze Wehrmannschaft
eines Orts nur Eine Compagnie bildet und sich für die Büchse als Waffe entscheidet, ent-
weder in Compagnien oder Züge zu formiren oder den Musketier-Compagnien in dem Gliede
der Schließenden anzureihen. Mit Rücksicht auf die Ausbildung der Mannschaft verdient es
den Vorzug, wenn aus den Scharfschützen besondere Compagnien oder Züge gebildet werden.
Wenn eine Bürgerwehr mindestens drei Compagnien begreift, so darf eine Compagnie aus
Scharfschützen bestehen. Dasselbe ist der Fall bei Bürgerwehren von vier oder fünf Com-
pagnien. In Bürgerwehren unter drei Compagnien ist ein Zug Scharfschützen zuläßig. Bei
der Festsetzung der Zahl und Stärke der Scharfschützen-Compagnien muß darauf Rücksicht
genommen werden, wie groß voraussichtlich nachhaltig die Zahl derjenigen Wehrmänner seyn
wird, welche sich zum Schützenvienst bereit erklären.
Ist die Bildung besonderer Scharfschützen-Abtheilungen nicht ausführbar und müssen
deshalb die Scharfschützen den Musketier-Compagnien zugetheilt werden, so ist davon auszu-
gehen, daß auf 100 Mann Musketiere 5 Scharfschützen kommen sollten, daß aber auf keinen
Fall zu 100 Mann Musketieren mehr als böchstens 15 Scharfschützen eingetheilt werden
dürfen.
Sobald zwei oder mehr Compagnien Scharfschützen bei einer Bürgerwehr bestehen, so
müssen dieselben in Beziehung auf ihre Ausbildung sowohl, als auch für den innern Dienst
unter ein besonderes Commando gestellt werden. Nur bei taktischen Uebungen werden sie den
Bannern zugetheilt und stehen während dieser Zeit unter dem Befehl des Banner-Comman=
danten der Muesketiere.
5. 22.
Die Compagniestellen sind folgende:
1 Hauptmann,
2 Zugfübrer,
1 Oberfeldwebel,
2 Felowebel,