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8 Obermänner,
2 Tambours.
Ein Bataillonsstab besteht aus:
1 Bataillons-Commandanten,
1 Adjutant-Lieutenant,
1 Adjutant-Feldwebel, zugleich Fourier,
1 Obertrommler,
1 Waffen-Inspektor,
1 Arzt.
Bei Bürgerwehren, welche aus mehreren Bannern bestehen, kommt ein der Starle des
Corps entsprechender Stab des Befehlshabers hinzu.
g. 23.
3) Besetzung der Officiers- und Unterofficiersstellen.
Da nach Art. 22 des Gesetzes die Bestimmungen über die Wahl und Ernennung der
Officiere und Unterofficiere auch auf die dermalen im Dienst befindlichen Befehlshaber,
Offieiere, Unterofficiere und Spielleute Anwendung finden sollen, so müssen jedenfalls alle
diejenigen, welche bereits Ein Jahr lang ihre Funktionen versahen, abtreten und es muß eine
neue Wahl, beziehungsweise Ernennung statt finden. Außerdem hören, wenn die bisherigen
taktischen Körper völlig aufgelöst und neu gebilvet werden, eben damit auch die Funktionen
der bisherigen Chargirten auf.
Um diesen Uebergang einzuleiten, ist festzusetzen, in welcher Weise die Vorschrift des
Gesetzes erfüllt werden soll. Bei Abtheilungen, deren Formation sich wesentlich gleich bleibt,
was namentlich bei Spezialwaffen der Fall seyn wird, wird es genügen, wenn für alle
Officiere, welche bereits Ein Jahr im Dienst sind, neue Wahlen bestimmt werden. Solche
Abtheilungen dagegen, deren Formation abzuändern ist, werden aufgelöst. In Folge der
Auflösung treten sämmtliche Offieiere von ihren Stellen ab und es muß eine neue Wahl
für die Offteiersstellen der neu gebildeten Körper vorgenommen werden.
Mit derselben Unterscheidung ist bei Unterofficieren und Spielleuten entweder die Be-
stätigung der bisherigen oder eine neue Ernennung durch den Verwaltungsrath, beziehungs-
weise den Befehlshaber vorzunehmen.
S. 24.
4) Bewaffnung und Uniformirung.
Wenn die Gemeindebehörden von dem ihnen durch Art. 34, Ziff. 1 eingeräumten
Rechte die theilweise Bewaffnung der Bürgerwehr mit Picken oder Sensen zu beschließen