Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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b) Verfügung, 
betreffend die Bestrafung der Dienstvergehen bei der Bürgerwehr. 
Behufs der näheren Bezeichnung der bei der Bürgerwehr zu rügenden Dienstvergehen 
und des hiebei einzuhaltenden Verfahrens wird mit Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 24. v. M., unter Beziehung auf die betreffenden Bestimmungen des 
Bürgerwehrgesetzes vom 3. Oktober 1840, Folgendes verfügt: 
I. Von den Dienstvergeben und Strafen. 
8. 1. 
Begriff der Dienstvergehen. 
Als Dienstvergehen sind diejenigen Handlungen oder Unterlassungen strafbar, durch 
welche die mit dem Dienst eines Bürgerwehrmanns verbundenen Pflichten aus Absicht 
oder Nachläßigkeit verletzt werden. 
§S. 2. 
Dauer der Dienstpflicht. 
Die Blichten eines Bürgerwehrmannes werden nach rechtsgültiger Ein zeichnung 
des Dienstpflichtigen oder Freiwilligen in die Stammliste der Bürgerwehr (Gesetz. Art 7, 
Abs. 1 und ult.) durch die demselben von dem Gemeindevorsteher in Gegenwart des Be- 
fehlsbabers hievon zu machende Eröffnung, mit welcher eine feierliche Hinweisung 
des Eintretenden auf die Bestimmung und die Pflichten der Bürgerwehr 
(Art. 1 des Gesetzes) zu verbinden ist, begründet; sie erlöschen nach vollzogener Ent- 
lassung aus dem Dienste. 
8. 3. 
Von der Dienstpflicht im Allgemeinen. 
Im Allgemeinen bestehen die Dienstpflichten in der genauen Befolgung der über 
die Bürgerwehr erlassenen Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Dienstvorschriften, so 
wie in dem militärischen Gehorsam gegen die bezüglich des Dienstes erlassenen Befehle der 
Vorgesetzten, welche auf die Verantwortlichkeit der letzteren unbedingt zu vollziehen sind. 
Nur wenn ein offenbares Verbrechen oder Vergehen befohlen würde, darf nicht gehorcht 
werden, vielmehr ist in solchen Fällen dem höheren Vorgesetzten oder dem Vorstande des 
Verwaltungsraths unverzüglich Meldung zu machen, nach Umständen selbst der Befehlende 
zu verhaften. (Gesetz Art. 36, Abs. 2.)
	        
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