Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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In anderen Fällen des Aufrufs zu wirklichen Dienstleistungen ist der Unge- 
horsam der in Abs. 1 dieses Paragraphen nicht begriffenen Mitglieder einer Bürgerwehr im 
Disciplinarwege zu bestrafen. 
Diese Strafe hat namentlich einzutreten: 
1) gegen Spielleute (Trommler, Hornisten u. s. s.), welche sich weigern, das Allarm- 
zeichen zu geben; 
2) gegen die Mitglieder der Bürgerwehr, welche sich auf dieses Allarmzeichen nicht so- 
gleich auf dem Sammelwplatz einfinden. 
8. 12. 
Eigenmaͤchtige Thätigkeit. 
Der Befehlshaber einer Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben, welcher außer 
den im Bürgerwehrgesetze vorgesehenen erlaubten Fällen die Bürgerwehr oder eine 
Abtbeilung derselben eigenmächtig in Thätigkeit setzt, ist gerichtlich strafbar. 
(Ges. Art. 59.) 
Ebenso tritt eine gerichtliche Strafe ein, wenn größere oder kleinere Abtheilungen der 
Bürgerwehr eigenmächtig, in gesetzwidriger Absicht mit den Waffen ausrücken, oder wenn die 
Bürgerwehr eigenmächtig in die Befugnisse der öffentlichen Behörden eingreift. (Ges. Art. 60, 
Abs. 2.) 
Wenn dagegen größere oder kleinere Abtheilungen der Bürgerwehr ohne Befehl oder 
Ermächtigung des Befehlshabers, beziehungsweise eines andern dienstlichen Vorgesetzten, zu 
dienstlichen Verrichtungen (z. B. zu Erercier= oder Schießübungen u. s. f.) mit 
oder ohne Waffen ausrücken, so sind die Betheiligten, falls kein strenger zu bestrafendes Ver- 
gehen zusammentrifft, von dem Verwaltungsrathe mit Gefängniß zu bestrafen. (Ges. Art. 60, 
Abs. 1.) 
In diesen Fällen begründet es keinen Unterschied, ob die in der Bürgerwehr bereits 
bestehenden oder besonders zu diesem Zwecke gebildeten Abtheilungen eigenmächtig ausrücken, 
sobald letzteres in militärischer Ordnung geschieht. 
Wenn Spielleute (Trommler, Hornisten u. s. f.) ohne Befehl das Allarmzeichen geben, 
ist dieß als erschwertes Dienstvergehen zu bestrafen.
	        
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