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Auf geschärften Verweis kann nur erkannt werden, wenn das Vergeben öffentlich bei
versammelter Mannschaft geschehen ist. (Ges. Art. 43.)
S. 16.
Ausmessung der Strafen.
Die Ausmessung der Strafen je nach der Schwere des betreffenden Dienstvergehens,
so wie die Wahl unter den zuläßigen Strafarten ist im Allgemeinen der Einsicht
des erkennenden Offieiers oder Diseiplinargerichts anbeimgegeben.
Es sollen indessen leichtere Vergehen, wenn kein Erschwerungsgrund (§. 17) vorliegt,
in der Regel nicht härter als mit einfachem Verweis oder Geldbuße bis zum Betrage von
5 Gulden bestraft werden.
Dagegen sind die in K. 8 Ziff. 1, §. 9 Ziff. 3, 7, §. 10 Ziff. 4 und 5, §. 11 und
12 aufgeführten, so wie überhaupt alle schwereren Vergehen stets mindestens mit Gefängniß
zu bestrafen.
6. 17.
Besondere Erschwerungsgründe.
Als Erschwerungsgründe sind insbesondere zu betrachten:
1) wenn die Dienstvorschriften fortgesetzt,
2) wenn sie von mehreren mit ausdrücklicher oder stillschweigender Verabredung über-
treten werden, und
3) wenn der zu Bestrafende rückfällig oder wegen anderer, insbesondere wegen ähnlicher
Dienstvergehen schon bestraft worden ist.
Im Uebrigen wird die Strafe mit Rücksicht, ob das Vergehen geflissentlich begangen
wird, oder im Verhältnisse des Grads der Nachlässigkeit, so wie auch mit Rücksicht, ob nach-
theilige Folgen damit verknüpft find, oder solche wenigstens hätten eintreten können, bemessen.
8. 18.
Legalstrafen, Strafen wegen Versäumniß der Uebungen.
Es ist den Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit, so wie den Verwaltungsräthen
gestattet, für gewisse Vergehen ein für alle Mal bestimmte Strafen anzudrohen, welche
jedoch eine mäßige Gränze nicht überschreiten sollen.
Diese Einrichtung erscheint insbesondere für die Versäumnisse der Uebungen angemessen.