Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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jeder Compagnie durch den Oberfeldwebel zu führende Strafbuch einzutragen, und zu diesem 
Behufe dem Compagni danten, falls dieser nicht selbst die Strafe ausgesprochen 
hat, mitzutheilen. Siehe Formular VI. 
Außerdem sind alle von den Bannern und Compagnie-Commandanten erkannten 
Geldstrafen dem Befehlshaber zu melden. (Gesetz Art. 38, Abs. 3.) Siehe Formular. II. 
Eine weitere Aufzeichnung über das begangene Vergehen oder über den Strafansatz 
ist nicht erforderlich. 
* 
Rechtsmittel. 
Eine Berufung gegen die von den Offizieren erkannten Strafen findet nicht statt. 
Indessen sind die Befehlshaber befugt, die von Banner= und Compagnic-Commandanten er- 
kannten Geldstrafen aus eigenem Antrieb oder auf Ansuchen des Gestraften aufzuheben oder 
herabzusetzen. (Gesetz Art. 38, Abs. 3.) 
2) Die Strafgewalt der Verwaltungêräthe. 
6. 27. 
Deren Umfang. 
Die Verwaltungsräthe haben innerhalb der Bürgerwehr ihrer Gemeinde die- 
jenigen Dienstvergehen von Wehrmännern jeder Waffengattung und jeden Grads, welche 
von den Offszieren nicht bestraft werden dürfen (§. 21), abzurügen. (Gesetz Art. 42.) 
Dienstrergehen der Befehlshaber sind der Strafbefugniß der Verwaltungsräthe ent- 
zogen. 
Wenn der Verwaltungsrath bei der Untersuchung eines Dienstvergehens die Ueber- 
zeugung gewinnt, daß dasselbe nach seiner Beschaffenheit innerhalb der Strafbefugniß des 
vorgesetzten Offiziers hätte abgewandelt werden können, so ist das Straferkenntniß gleich- 
wohl von dem Verwaltungsrath auszusprechen. 
Die Verwaltungsräthe haben das Recht, auf alle in §. 15 aufgeführten Strafen zu 
erkennen. 
5S. 28. 
Zusammensetzung des Verwaltungsraths. 
Die Zusammensetzung des Verwaltungsraths ist durch die Art. 26—31 des Gesetzes 
bestimmt.
	        
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