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Außerdem ist der Angeklagte in der Vorladung aufzufordern, die Herbeischaffung von
Beweismitteln zu seiner Entlastung rechtzeitig bei dem Vorstande des Verwaltungsraths zu
beantragen, oder dieselben an der Tagfahrt selbst vorzubringen, widrigenfalls eine Berufung
auf solche bei der Verhandlung nicht berücksichtigt werden könnte. Siehe Form. IV. u. V.
. 35.
Form der Vorladungen.
Die Vorladungen von Mitgliedern der Bürgerwehr werden durch den Be-
fehlshaber, die anderer Personen vurch das Schultheißenamt bewirkt.
Die Vorladung des Beklagten muß mindestens 5 Tage vor der anberaumten Tagfahrt
erfolgen. Die schriftliche Ausfertigung derselben wird in den Händen des Beklagten zurück-
gelassen, und daß dieß geschehen, von dem Vorladenden auf einer Doppelschrift der Vor-
ladung beurkundet.
Die Vorladungen der Zeugen sind von diesen auf der Vorladung selbst zu bescheinigen.
Diese Bescheinigung, so wie die Doppelschrift der Vorladung des Angeklagten wird vor der
anberaumten Tagfahrt dem Vorstande des Verwaltungsrathes zugestellt.
5. 36.
Verhandlung der Sache. Ordnung derselben.
Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsrathe, bei welchen sich der Angeklagte
durch einen gehörig bevollmächtigten Dritten vertreten lassen kann, sind öffentlich (Gesetz
Art. 43, Abs. ult.), und gehen in folgender Ordnung vor sich:
Der Aktuar ruft die Sache auf.
Der Angeklagte wird von dem Vorstand über seine persönlichen Verhältnisse vernommen.
Der Aktuar verliest die über die Sache vorliegenden Dokumente, insbesondere die
Meldungen, Voruntersuchungs-Protokolle und den Antrag des Berichterstatters auf Anbe-
raumung einer Tagfahrt.
Der Vorstand vernimmt den Angeschuldigten, die Zeugen und etwaige Sachverständige,
beide letzteren bei ihrer Bürgerpflicht; er läßt die vorhandenen Beweisstücke vorlegen.
Der Berichterstatter begründet seine Anträge.
Der Angeschuldigte oder der ihm zu gestattende Vertheidiger tragen die Vertheidigung
vor.