Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Das Gericht faßt in geheimer Berathung seinen Beschluß und der Vorstand verkündigt 
denselben. 
Hiebei steht dem Berichterstatter weder das Recht der Mitberathung noch der Ab- 
stimmung zu. Siehe Formular VI. 
5S. 37. 
Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Zeugen. 
Ist der Angeklagte abwesend und auch durch einen Bevollmächtigten nicht vertreten, 
so ist die Vorladung desselben zu verlesen, und wenn diese in Ordnung ist, die Verhandlung 
fortzusetzen. 
Ist ein ordnungsmäßig vorgeladener Zeuge abwesend, so ist derselbe, wenn er ein 
Mitglied der Bürgerwehr ist, zu der angedrohten Geld= oder Gefängnißstrafe zu verurtheilen, 
im andern Falle das Schultheißenamt um dessen Bestrafung anzugehen. 
Muß die Verhandlung wegen Abwesenheit eines Zeugen ausgesetzt werden, so ist er zu 
der nächsten Tagfahrt unter dem Bedrohen der Vorführung vorzuladen. Ueberdieß hat 
derselbe die Kosten der vergeblichen Tagfahrt zu bezahlen. 
g. 38. 
Zwischenbescheide. 
Wenn sich Zwischenfragen erheben, welche eine Entscheidung des Verwaltungsraths 
erfordern, so hat letzterer dieselben nach Anhörung des Berichterstatters und des Angeklagten 
sofort durch Beschluß zu erledigen. 
G 39. 
Beweisführung. 
Der Anzeige des Vorgesetzten im Dienste gebührt, falls gegen deren Glaub- 
würdigkeit keine besonderen Gründe vorliegen, und vorbehältlich des Gegenbeweises, voller 
Glaube. Im Uebrigen ist das Gericht an keine Beweisregeln gebunden. 
S. 40. 
Schlußbescheid. 
Der Beschluß des Gerichts ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen und kann 
in der Sache selbst lauten:
	        
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