Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

223 
Revisionsgericht zu, welches aus den Mitgliedern des Oberkriegsgerichts nach seiner in 
8. M bezeichneten Zusammensetzung und zwei bei dem Falle nicht betheiligten Banner-Com- 
mandanten der Bürgerwehr der Stadt Stuttgart besteht. 
Für die Fristen und Formen des Rekurses gelten die Bestimmungen des zweiten Ab- 
schnitts des Gesetzes vom 26. Juni 1821, für das Verfahren die bestehenden Strafprozeß= 
Vorschriften. 
Die Reihenfolge, in welcher die dem Gerichte zugetheilten Offfziere Dienst zu leisten 
haben, wird durch den Landesobersten bestimmt. (Gesetz Art. 39.) 
III. Von der Vollziehung der Strafen. 
KS. 46. 
Aufsicht über die Vollziehung. 
Dem Befehlshaber wird es zur besonderen Obliegenheit gemacht, über die Vollziehung 
der angesetzten Strafen zu wachen. 
Insbesondere hat er für die Vollziehung der vom Verwaltungsrathe erkannten Strafen 
Sorge zu tragen und deren Eintrag in das Strafbuch der Compagnie oder Abtbeilung zu 
bewirken. 
S. 47. 
Vollziehung der Strafen im Einzelnen. 
Ein vom Verwaltungsrathe erkannter einfacher oder geschärfter Verweis, 
Degradation oder Ausstoßung aus der Bürgerwehr werden nach besonderer 
Anordnung des Befehlshabers vollzogen. 
Geldstrafen werden innerhalb der für Bezahlung derselben festgesetzten Frist von 
acht Tagen (§. 19) von dem Oberfeldwebel der Compagnie oder Abtheilung des Ge- 
straften eingezogen. Die von dem Verwaltungsrathe erkannten Geldstrafen können auch 
bei der Verhandlung selbst dem Aktuar desselben bezahlt werden. 
Ueber die angesetzten Gelostrafen sind dem Rechner der Bürgerwehr von dem Com- 
pagnie= oder Abtheilungs-Commandanten mindestens alle Jahre Verzeichnisse mitzutheilen, 
wie auch die eingezogenen Geldstrafen diesem Rechner zu übergeben sind. « 
Gefängnißstrafen sind in dem Ortsgefängnisse oder an einem andern passenden 
Orte zu vollziehen, wie es in dem Erkenntnisse angegeben ist. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.