Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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tritt in das Cafee einer Ohrmacht nahe gewesen sei, und Doktor Müller, daß er ihm 
ärztlichen Beistand geleistet und zur Stärkung Glühwein verordnet habe. 
Nachrem sofort der Berichterstatter mit Bezugnahme auf die vorliegenden Thatsachen 
seinen Antrag auf eine Gefängnißstrafe von 5 Tagen gestellt und näher begründet, der An- 
geklagte aber zu seiner Vertheidigung gesprechen hatte, hat das Gericht, ohne abzutreten, 
jeroch leise Berathung gexflegen und durch seinen Vorstand als Urtheil verkündigt: 
daß das angeschuldigte Vergehen durch das Geständniß des Angeklagten und die 
Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen anzunehmen, und derselbe hie- 
nach auf den Grund des §. 10, Ziff. 4 der Disciplinar-Vorschriften, wegen 
Verlassen des Postens, mit Rücksicht — einerseits auf den geltend gemachten, durch 
Zeugen erwiesenen Entschuldigungsgrund, andererseits, auf die vielen Vorstrafen, 
zu einer auf dem Rathhaus zu erstehenden 
Gefängnißstrafe von drei Tagen 
zu verurtheilen sei. 
Zur Beurkundung: 
Der Vorstand: 
N. J. 
Der Aktuar: 
Klappenbach.
	        
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