Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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N 17. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 15. Mai 1850. 
  
Inhbalt. 
Königliche Dekrete. Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspa- 
piergeld. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der rechtlichen Persönlich- 
keit an den Württembergischen Schützenverein. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, die Einlösung des. nach dem Gesetze vom 1. Juli 1849 auszuge- 
benden Staatspapiergeldes auf alle Fälle sicher zu stellen, verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Gesammt-Ministeriums und unter Zustimmung der Landesver- 
sammlung, zu Ergänzung des gedachten Gesetzes, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Betrag des auszugebenden Papiergeldes von drei Millionen Gulden wird als 
ein Theil der Staatsschuld anerkannt und vorgemerkt.
	        
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