Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

249 
& 22. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 12. Juli 1850. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forkerhebung der Steuern bis zum letzten August 1850. 
Berfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vereinfachung der Pfteaschaftstabellen. — 
Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand von Militärpersonen in Ehesachen. — Verfügung, betreffend 
den Eingangszoll von ausländischem Zucker und die Steuer vom Rübenzucker im Zollverein. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 6, 
betreffend die Forterhebung der Steuern bis zum letzten August 1850. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Gesammt-Ministeriums und unter Zustimmung der Landes- 
versammlung verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der in dem Gesetze vom 24. Mai d. J. (Reg. Blatt S. 237) bestimmte Zeitraum 
für die einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat auf 1848—49 (Finanzgesetz 
vom 29. Juli 1849, Reg. Blatt S. 321) verwilligten Steuern und Abgaben wird bis zum 
letzten August 1850 verlängert, jedoch unbeschadet der mit der Verabschiedung des
	        
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