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R) Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten von Schätzungen.
I. Schätzung der Dauer vorhandener Gebäude.
1. Kirche.
5. 13.
Abgesonderte Schätzung der Dauer der einzelnen Haupttheile einer Kirche.
Da die Dauerhaftigkeit der Hauptktheile einer Kirche, des Langhauses, Thurmes, Chors
und der Sakristei in den meisten Fällen verschieden ist, so ist die Dauer eines jeden dieser
Theile und ebenso die Dauer der Umfassungs= oder Stütz-Mauern abgesondert zu schätzen
(ogl. jedoch Ss. 23, 24.).
–. 14.
Schätzung der Dauer nach dem baulichen Zustand der Kirche.
Die von den Schätzern zu bestimmende Anzahl von Jahren, welche muthmaßlich ein
Kirchengebäude, beziehungsweise die einzelnen Theile desselben, dauern werden, hängt zu-
nächst von baulichen Rücksichten ab, nämlich
a) von der Beschaffenheit des Bauwesens, also davon, ob dasselbe mehr oder weniger
sorgfältig erbaut und unterbalten ist, aus mehr oder weniger gesunden und dauer-
haften Stoffen besteht, mehr oder weniger zweckmäßig construirt ist;
b) von den Einwirkungen des Standorts und des. Climas;
c) von der bei Kirchengebäuden, beziehungsweise den einzelnen Bestandtheilen derselben,
vermöge des Gebrauchs, für welchen sie dienen, stattfindenden Abnützung.
Die Schätzer müssen davon ausgehen, raß das Gebäude fortan gehörig werde unter-
halten werden, und dürfen auf bisherige Vernachläßigung hierin nur insoweit Rückjicht
nehmen, als dadurch dem Gebäude ein bleibender Schaden erwachsen ist.
Auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Gebäudedauer durch spätere theilweise
Neuerbauung ist keine Rücksicht zu nehmen; auch bleibt die Möglichkeit einer Abkürzung der
Dauer durch Brandbeschädigung und andere zufällige Ereignisse außer Beachtung.
Untersuchung der Dauer einer Kirche mit Rücksicht auf ihre Unzuläng-
lichkeit over Mangelhaftigkeit.
6. 15.
Außer der durch den baulichen Zustand einer Kirche bedingten Dauer kommt es aber
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