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2. Pfarr-, Schul= und Meßner-Häuser und Friedhböfe.
5S. 27.
Allgemeine Bestimmung.
Die für die Schätzung der Dauer der Kirchengebäude gegebenen Beslimmungen finden
auch bei Pfarr-, Schul= und Meßner-Häusern und bei den an Friedhöfen vorkommenden
Bauten, so wie überhaupt bei allen sonstigen auf Zehenten haftenden Baulasten in so weit
Anwendung, als dieses die Aehnlichkeit ver Verhiltnisse zuläßig macht und nicht in Folgendem
besondere Bestimmungen gegeben find.
Pfarrhöfe.
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Die Schätzung muß für jeden Theil des Pfarrhofes, welcher einen abgesonderten Bau
bildet, abgesondert geschehen, z. B. für das Wohngebäude, das Waschhaus, die Stallung,
die Scheuer 2c.
Auch die vorhandenen Umfassungs= und Stützmauern, der Brunnen, das Hofpflaster,
die Dunggrube, Mauern, Zaun und Haag am Pfarrgarten und an den Pfarrgütern sind
abgesondert zu schätzen.
8. 209.
Bei Beurtheilung der Frage, ob die zu einem Pfarrhof gehörigen Gebäude aus dem
Grunde, weil sie dem Bedürfniß nicht entsprechen, früher neu hergestellt werden müssen, als
dic bauliche Beschaffenheit nöthig machen würde, können zwar nicht die für einen Neubau
zu machenden Anforderungen streng zu Grund gelegt werden, zumal wenn einzelne Mängel
durch sonstige Bequemlichkeiten ersetzt ssind. Die Schätzer haben aber zu beachten, daß das
gewöhnliche Bedürfniß einer Familie auf eine anständige und zulängliche Weise befrievigt
seye und die wirthschaftlichen Nebengebäude für das zur Zeit der Abschätzung bestehende
Pfarr-Einkommen zureichen müssen. Auch soll ein Arbeitszimmer für den Pfarrer und für
jeden ständigen Gehülfen ein heizbares Zimmer vorhanden seyn.
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Schulhäuser.
Die Zulänglichkeit der bestehenden Schulhäuser und Schullehrer-Wohnungen ist danach
zu beurthellen, ob die gesetzlichen Anforverungen erfüllt find. So weit die Gesetze keine