Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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2. Pfarr-, Schul= und Meßner-Häuser und Friedhböfe. 
5S. 27. 
Allgemeine Bestimmung. 
Die für die Schätzung der Dauer der Kirchengebäude gegebenen Beslimmungen finden 
auch bei Pfarr-, Schul= und Meßner-Häusern und bei den an Friedhöfen vorkommenden 
Bauten, so wie überhaupt bei allen sonstigen auf Zehenten haftenden Baulasten in so weit 
Anwendung, als dieses die Aehnlichkeit ver Verhiltnisse zuläßig macht und nicht in Folgendem 
besondere Bestimmungen gegeben find. 
Pfarrhöfe. 
* 
Die Schätzung muß für jeden Theil des Pfarrhofes, welcher einen abgesonderten Bau 
bildet, abgesondert geschehen, z. B. für das Wohngebäude, das Waschhaus, die Stallung, 
die Scheuer 2c. 
Auch die vorhandenen Umfassungs= und Stützmauern, der Brunnen, das Hofpflaster, 
die Dunggrube, Mauern, Zaun und Haag am Pfarrgarten und an den Pfarrgütern sind 
abgesondert zu schätzen. 
8. 209. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob die zu einem Pfarrhof gehörigen Gebäude aus dem 
Grunde, weil sie dem Bedürfniß nicht entsprechen, früher neu hergestellt werden müssen, als 
dic bauliche Beschaffenheit nöthig machen würde, können zwar nicht die für einen Neubau 
zu machenden Anforderungen streng zu Grund gelegt werden, zumal wenn einzelne Mängel 
durch sonstige Bequemlichkeiten ersetzt ssind. Die Schätzer haben aber zu beachten, daß das 
gewöhnliche Bedürfniß einer Familie auf eine anständige und zulängliche Weise befrievigt 
seye und die wirthschaftlichen Nebengebäude für das zur Zeit der Abschätzung bestehende 
Pfarr-Einkommen zureichen müssen. Auch soll ein Arbeitszimmer für den Pfarrer und für 
jeden ständigen Gehülfen ein heizbares Zimmer vorhanden seyn. 
- 
Schulhäuser. 
Die Zulänglichkeit der bestehenden Schulhäuser und Schullehrer-Wohnungen ist danach 
zu beurthellen, ob die gesetzlichen Anforverungen erfüllt find. So weit die Gesetze keine
	        
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