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Verordnungen vom 2. Oktbr. 1817 und 28. Novbr. 1820. Da aber der Werth des von
Andern zu bestreitenden Bauaufwands von dem durch die Abfindung zu deckenden Kosten-
betrage wieder abzuziehen ist, so muß derselbe besonders berechnet werden.
III. Schätzung der Kosten eines Neubaus.
S. 37.
Allgemeine Bestimmungen.
Bei Schätzung der Kosten eines Neubaus haben die Schätzer die Summe anzugeben,
welche nach den örtlichen Preisen von Materialien und Arbeit ein wohlausgeführtes, seiner
Bestimmung, vermöge der im Zeitpunkte der Abschätzung bestehenden Verhältnisse genügen-
des, im Uebrigen nach der Lage, Baustelle und der Beschaffenheit des Grundes 2c. bemessenes
Gebäude kosten würde. Ruht jevoch auf dem Zehenten nur die Verbindlichkeit zur Wieder-
berstellung des Gebäudes in seiner früheren Größe und Beschaffenheit, gleichviel, ob dasselbe
seiner Bestimmung nach genüge oder nicht, so ist die erforderliche Summe für die Wieder-
berstellung eines solchen Gebäudes zu schätzen.
Von dem Banukostenanschlag ist der Werth der Materialien des alten Gebäudes in
Abzug zu bringen, so weit solcher die Abbruchskosten übersteigt. Bei Bestimmung dieses
Wertbes ist zu berücksichtigen, ob die Dauer des alten Gebäudes wegen Unzulänglichkeit
desselben kürzer angenommen wurde, als fie nach der baulichen Beschaffenheit desselben hätte
angenommen werden dürfen.
Besondere Bestimmungen.
1) Für Kirchen.
K. 38.
Größe des Langhauses.
Das Langhaus einer Kirche soll auf dem untern Boden und der Emporbühne zusam-
men, mit Ausschluß der Plätze für die Altäre, den Taufstein und die Orgel nebst den
nöthigen, wenigstens 3“ breiten Gängen um dieselben, ein und einhalbmal so viel Quadrat-
fuße enthalten, als nach den obigen Bestimmungen für die Kirchenstühle nothwendig find
(vergl. §S. 16. Z. 3. 17—20).
–S. 39.
Bestandtheile evangelischer Kirchen.
Evangelische Kirchen sollen bestehen:
1) aus einem Thurm,
2) gus einem Langhaus,