Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8. 49. 
Für eine Schulmeisters- oder Meßners-Wohnung sind 2 heizbare Stuben, 2 Kammern, 
1 Küche und ein Bretterverschlag unter Dach in Anrechnung zu bringen. 
Wenn der Schullehrer einen Lehrgehülfen zu halten verpflichtet ist, so ist ein heizbares 
Gemach berechnet. Bei mehreren Lehrgehülfen genügt für 2—3 ein heizbares und ein un- 
beizbares Gemach von der erforderlichen Größe. 
Außerdem soll die Wohnung den nöthigen Keller, Holzplatz und Bodenraum unter 
Dach enthalten, ferner Stallung für 2 Stücke Rindvieh, einen Anbindling, für 2 Schweine 
und für einen mäßigen Geflügelbestand. 
Schulmeisters= und Meßners-Wohnungen auf dem Lande in Orten, in welchen kein 
Gemeindebackofen besteht, erhalten außerdem einen Backofen. 
IV. Schätzung der Dauer der künftigen Gebäude. 
S. 50. 
Bei der Schätzung der Dauer des künftigen Gebäudes ist davon auszugehen, daß das 
Bauwesen, wie es für die Schätzung der Kosten des Neubaus projektirt wurde, nach der 
herkömmlichen Weise zu bauen und nach den Verhältnissen der Oertlichkeit und des Climas 
tüchtig ausgeführt wurde, seiner Bestimmung vollkommen entspricht und gut unterhalten 
wird. Eine Abkürzung der Dauer des Neubaus wegen Unzulänglichkeit des Gebäudes für 
seinen Zweck kann daher bei dieser Schätzung nicht vorkommen; vielmehr muß die Dauer 
des Neubaus nach der bei bestimmungsmäßigem Gebrauch stattfindenden Abnützung, nach der 
Haltbarkeit des Gebäudes vermöge seiner Bauweise und des verwendeten Materials und 
nach den Einflüssen der Oertlichkeit und des Climas beurtbeilt werden. 
Auf Zerstörung durch Brand und ähnliche Ereignisse ist keine Rücksscht zu nehmen; eben 
so wenig auf die Möglichkeit der Verlängerung der Dauer durch tbeilweisen Neubau. 
V. Unterhaltungskosten der künftigen Gebäude. 
6S. 51. 
Bei der Schätzung der Unterhaltungskosten ver künftigen Gebäude ist im Wesentlichen 
eben so zu verfahren, wie bei der Schätzung der Unterhaltungskosten vorhandener Gebäude 
(I“. 34 und 36). 
Die besondern, in §. 35 angegebenen Rücksichten finden jedoch hier keine Anwendung. 
Stattgart den 28. Juni 1850. Schlayer.
	        
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