Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Juli 1850. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend dle Belassung des Eisenbahnwesens in dem Geschäfts- 
kreise des Finanz-Ministeriums. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Berechtigung des Flaschner-Hand- 
werks zum Verkaufe von Lampenvöchten. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Belassung des Eisenbahnwesens in dem Geschäftskreise des Finanz-Ministeriums. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben Uns, auf den Antrag Unserer Ministerien des Innern und ver Fi- 
nanzen und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, bewogen gefunden, die Leitung des 
Eisenbahnwesens, welche nach Unserer Verordnung vom 25. April d. J. (Reg.Blatt 
S. 187) an das Ministerium des Innern übergehen sollte, bei dem Finanz-Ministerium 
zu belassen, und die Eisenbahn-Commission der Oberfinanzkammer als 
IV. Abtheilung für die Eisenbahn-Verwaltung 
in gleicher Weise, wie die Abtheilungen für Domänen, Forste und Bauten nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 21. November 1849 (Reg. Blatt S. 729) zuzutheilen.
	        
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