Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 23. Juli 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Linden. Plessen. Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Berechtigung des Flaschner-Handwerks zum Verkaufe von 
Lampendöchten. · 
Es ist die Frage entstanden, ob die Flaschner zum Verkaufe von Lampendöchten nicht 
nur zur Ausrüstung, sondern auch zum sachgemäßen Fortgebrauch der Lampen berechtigt 
seien. 
Da nach der auf genaue Untersuchung gegründeten gutächtlichen Acußerung der Cen- 
tralstelle für Gewerbe und Handel 
1) der Docht eine wesentliche Zubehör der Lampe bildet, die Brauchbarkeit der letztern 
zugleich von der Auswahl des Dochts abhängig, und der Flaschner vermöge seiner 
technischen Kenntnisse vorzugsweise befähigt ist, die nach Form und Größe passende 
Auswahl zu treffen; 
2) die Flaschner die Döchte sowohl früber, als sie noch vom Auslande bezogen wur- 
den, als später an verschiedenen Orten des Landes ungehindert geführt haben, und 
in dieser Beziehung schon vor Erscheinung der Gewerbe-Ordnung ein Herkommen 
für sich hatten, überdieß 
3) die Fabrikation von Lampendöchten einem Zunftzwange nicht unterliegt, 
so hat sich das Ministerium im Einverständniß mit der gewerblichen Centralstelle für die 
Berechtigung der Flaschner ausgesprochen; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. Jull 1850. Linden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
  
 
	        
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