Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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für die Universität erklärt hat, ein solcher zur Hauptprüfung (Ziff. 2) nicht zuge- 
lassen wird. 
Hiebei hat der Lehrer-Convent nicht nur zu erwägen, ob ein Candidat in der 
Entwickelung seiner Urtheilskraft so weit gefördert sei und solche Kenntnisse, dem 
Grad und dem Umfang nach, sich erworben habe, daß er als befähigt erscheint, die 
akademischen Vorlesungen mit Nutzen zu besuchen, sondern insbesondere auch, ob 
derselbe diejenige sittliche Reife erlangt habe, welche Hoffnung gibt, daß er auf 
der Universität ein geordnetes und wissenschaftliches Leben führen werde. 
Um die Zeugnisse hierüber mit desto größerer Sicherbeit ausstellen zu können, 
haben die Lehrer-Convente der Gymnasien zu geeigneter Zeit eine schriftliche und 
mündliche Prüfung in allen Hauptfächern des Gymnasial-Unterrichts mit denjenigen 
ihrer Schüler anzustellen, welche sich um das Maturitätszeugniß bewerben. An 
dieser Prüfung, welche zur Hauptprüfung im Verhältniß einer Vorprüfung steht, 
haben auch vdiejenigen Schüler Antheil zu nehmen, welche sich zum Besuche der 
Universität durch Privatstudium vorbereiten. 
2) Zu der Maturitätsprüfung (Hauptprüfung), welche in Stuttgart slattfindet, werden 
nur diejenigen Bewerber zugelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr entweder zur 
Zeit der Prüfung zurückgelegt haben, oder in den nächsten drei Monaten nach der 
Prüfung zurücklegen werden. 
3) Für die Vornahme der Hauptprüfung wird von dem K. Studienrath vorläufig auf 
drei Jahre eine Prüfungs-Commission bestellt, deren Mitgliever lediglich nach ihrer 
Befähigung zum Prüfungsgeschäft aus dem Gelehrtenstande gewählt werden. 
4) Aus der Vergleichung der Ergebnisse dieser Hauptprüfung mit denen der Vorprü- 
fungen und den von den Lehrer-Conventen ausgestellten Zeugnissen über intellektuelle 
und sittliche Reife der Eraminanden ergibt sich der Maßstab für vas Urtheil des 
K. Studienraths darüber, ob das Zeugniß der Maturität zu ertheilen oder zu 
versagen ist. 
Die Bestimmungen zu 1, 3 und 4 treten schon bei der nächsten Maturitätsprüfung in 
Wirksamkeit, wogegen die zu Nro. 2 erwähnte Altersbeschränkung erstmals bei der im Früh- 
jahr 1851 stattsindenden Prüfung in Ausübung gesetzt werden wird. 
Stuttgart den 10. August 1850. 
Plessen.
	        
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