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Für jeden Abstimmungsbezirk ernennen die Wahl-Commisäre einen Bezirks-Commissär
und bezeichnen die Gemeinden, welche zu jedem Abstimmungsbezirk gehören. Für zwei
kleinere benachbarte Abstimmungsbezirke, in welchen die Abslimmung nur kurze Zeit erfor-
dert, kann ein Bezirks-Commissär aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abstimmung un-
ter seiner Leitung an demselben Tage in beiden Bezirken bequem vorgehen kann. Die Na-
men der Bezirks-Commissäre und die Eintheilung der Gemeinden in Abstimmungsbezirke ist
in dem Wahlbezirk gehörig bekannt zu machen.
Zu Bezirks-Commissären eignen sich namentlich Ortsvorsteher, Notare, Verwaltungs-=
Aktuare, Beamte der Departements der Justiz und des Innern 2c., und es ist Rücksicht dar-
auf zu nehmen, daß sie wo möglich an dem Abstimmungsort ihren Wohnsitz haben. Wenn
Männer, welche nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, zu Bezirks-Com-
missären bestellt werden, so find sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, ins-
besondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel zu beeidigen.
S S.
Die Bezirks-Commissäre haben dafür zu sorgen, daß von dem Gemeinderath und Bür-
gerausschuß des Abstimmungsorts rechtzeitig zwei Urkundspersonen gewählt werden (Art. 13
des Gesetzes). Deßgleichen haben sie Vorsorge zu treffen, daß an den Abstimmungsorten
eine wohlverschließbare Wahlurne bereit ist.
8. P.
Die Abstimmung hat in allen Bezirken Freitag den 20. September zu beginnen und ist
wo möglich an diesem und jedenfalls an dem folgenden Tage (Art. 12 des Gesetzes) zu
vollenden.
Die Bezirks-Commissäre haben den Tag der Abstimmung, die Stunde, in welcher die
Wahlmänner der einzelnen Gemeinde mit dem Ortsvorsteher oder an dessen Stelle einem
Gemeinderath zur Wahl zu erscheinen haben, so wie die Stunde des Schlusses der Ab-
stimmung für den ganzen Abstimmungsbezirk wenigstens drei Tage vorher in den einzelnen
Gemeinden bekannt machen zu lassen und über die erfolgte rechtzeitige Bekanntmachung eine
Urkunde zu den Mten zu bringen.
S. 10.
Während der Abstimmung haben die Bezirks= Commissäre darüber zu wachen, daß die
Wahlmänner in der vollen Freiheit der Wahl nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere darf
nicht geduldet werden, daß Unberufene sich in dem Abstimmungslokal aufhalten und hier