Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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und Abgaben vor dem Ablaufe des in dem Gesetze vom 9. Juli d. J. biefür bestimmten 
Zeitraums unthunlich ist, — verordnen Wir auf den Antrag Unseres Gesammt-Mini- 
steriums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes Behufs der Sicherstellung ver- 
schiedener in der Zwischenzeit nach den bestehenden Gesetzen anfallender Abgaben, auf den 
Grund des §. 89 der Verfassungsurkunde, wie folgt: 
S. 1. 
Sämmtliche nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, nach 
dem Gesetze in Betreff der Accise-Abgabe vom 18. Juli 1824, nach dem Sportel-Gesetze 
vom 23. Juni 1828 und nach dem Gesetze vom 3. Juli 1842 in Betreff der Abgabe von 
Hunden, beziehungsweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Ab- 
gaben= und Finanz-Gesetzen zu erhebenden Wirthschafts-Abgaben, Accise-Gefälle, Sporteln 
und Hunde-Auflagen sind, vom ersten September 1850 an bis zum Zeitpunkte der ständi- 
schen erabschiedung über deren ferneren Bezug, nach Anleitung der in den gedachten Ge- 
setzen und in den weiter ergangenen Vollziehungs-Instruktionen hiefür gegebenen Bestim- 
mungen in dem durch das Finanz-Gesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) für das 
Etatsjahr 1818 verabschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzusetzen. 
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Wenn die Hebestelle zur Sicherstellung der dereinstigen Erhebung dieser Abgaben auf 
den Grund der einzuleitenden ständischen Verabschiedung es für nöthig erachtet, so haben die 
muthmaßlichen (präsumtiven.) Abgabepflichtigen den vollen Betrag der angesetzten und ange- 
fallenen Abgaben baar zu hinterlegen. 
. 3. 
Die so hinterlegten Gelder dürfen vor erfolgter Verwilligung der betreffenden Steuern 
zu Staatszwecken nicht verwendet werden; sie sind vielmehr bis zum Zeitpunkte dieser Ver- 
willigung gleich andern hinterlegten Geldern zu behandeln. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Baden den 28. August 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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