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und Abgaben vor dem Ablaufe des in dem Gesetze vom 9. Juli d. J. biefür bestimmten
Zeitraums unthunlich ist, — verordnen Wir auf den Antrag Unseres Gesammt-Mini-
steriums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes Behufs der Sicherstellung ver-
schiedener in der Zwischenzeit nach den bestehenden Gesetzen anfallender Abgaben, auf den
Grund des §. 89 der Verfassungsurkunde, wie folgt:
S. 1.
Sämmtliche nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, nach
dem Gesetze in Betreff der Accise-Abgabe vom 18. Juli 1824, nach dem Sportel-Gesetze
vom 23. Juni 1828 und nach dem Gesetze vom 3. Juli 1842 in Betreff der Abgabe von
Hunden, beziehungsweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Ab-
gaben= und Finanz-Gesetzen zu erhebenden Wirthschafts-Abgaben, Accise-Gefälle, Sporteln
und Hunde-Auflagen sind, vom ersten September 1850 an bis zum Zeitpunkte der ständi-
schen erabschiedung über deren ferneren Bezug, nach Anleitung der in den gedachten Ge-
setzen und in den weiter ergangenen Vollziehungs-Instruktionen hiefür gegebenen Bestim-
mungen in dem durch das Finanz-Gesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) für das
Etatsjahr 1818 verabschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzusetzen.
xs
Wenn die Hebestelle zur Sicherstellung der dereinstigen Erhebung dieser Abgaben auf
den Grund der einzuleitenden ständischen Verabschiedung es für nöthig erachtet, so haben die
muthmaßlichen (präsumtiven.) Abgabepflichtigen den vollen Betrag der angesetzten und ange-
fallenen Abgaben baar zu hinterlegen.
. 3.
Die so hinterlegten Gelder dürfen vor erfolgter Verwilligung der betreffenden Steuern
zu Staatszwecken nicht verwendet werden; sie sind vielmehr bis zum Zeitpunkte dieser Ver-
willigung gleich andern hinterlegten Geldern zu behandeln.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Baden den 28. August 1850.
Wilhelm.
Miller. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.