Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen- 
heiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens, des 
Kriegswesens und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die einstweilige Sicherstellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle, 
der Sporteln und der Hundeauflage. 
Zu Vollziehung der K. Verordnung vom 28. d. M. in Betreff der einstweiligen Si- 
cherstellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle, der Sporteln und der Hundeauf- 
lage wird hiemit verfügt: 
1) Die mit der Verwaltung und Erhebung der ebengenannten Abgaben beauftragten 
Behörden haben in Gemäheit des §. 1 der gedachten K. Verordnung sämmtliche 
nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, dem Gesetze in 
Betreff der Aceise-Abgabe vom 18. Juli 1824, dem Sportelgesetze vom 23. Juni 
1828 und nach dem Gesetze in Betreff der Abgabe von Hunden vom 3. Juli 
1842, beziehungsweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden spä- 
teren Abgaben= und Finanzgesetzen, zu erhebenden Wirthschafts-Abgaben, Accise-Ge- 
fälle, Sporteln und Hundeauflagen auch vom 1. September 1850 an bis auf wei- 
tere Anordnung nach Anleitung der in den genannten Gesetzen und in den weiter 
ergangenen Vollziehungs = Instruktionen biefür gegebenen Bestimmungen in dem 
durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) für das Etatsjahr 
1843 verabschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzu- 
setzen; zu welchem Zwecke die muthmaßlichen (präsumtiven) Abgabepflichtigen gehal- 
ten sind, auch ihrer Seits nach Ablauf des in dem Gesetze vom 9. Juli d. J. für 
die einstweilige Forterhebung der Steuern und Abgaben bestimmten Zeitraums den 
in den erwähnten Gesetzen und Vollziehungs-Instruktionen gegebenen Vorschriften, 
so weit sich diese auf die Aufnahme und die Berechnung der in Frage stehenden 
Abgaben beziehen, und solche deren Ansatz begründen, bis auf weitere Anordnung 
bei Vermeidung der auf die Umgehung jener Vorschriften gesetzten Strafen voll- 
ständig nachzukommen.
	        
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