Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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2) Die nach §. 2 der Verordnung für nothwendig erkannte Sicherstellung der dereinsti- 
gen Erhebung der nach Punkt 1 anzusetzenden Abgaben mittelst Hinter- 
legung des Betrages der Abgaben bei den betreffenden Hebestellen ist in Absicht auf 
diejenigen Abgaben, welche nach bestimmten Zeitabschnitten in Raten zu entrichten 
sind, jedenfalls erst auf die vorgeschriebene Verfallzeit dieser Raten zu verlangen. 
Hienach ist zur Sicherstellung der in dem Monat September anfallenden Wirth- 
schafts-Abgaben und der auf den Monat September fallenden Raten der Hundeauflage 
erster Classe jedenfalls erst nach dem Ablaufe des Monats September Vorkehrung 
zu treffen, wogegen rücksichtlich aller anderen durch die Verordnung berührten Ab- 
gaben, also namentlich in Absicht auf oie Accise-Abgabe bei Veräußerungen von Gü- 
tern u. s. w. (Contrakt-Aecise), von Markt= und Handelswaaren ausländischer Han- 
delsleute, und von Lotterien, Theatern u. s. w., so wie in Absicht auf die Sportel- 
Abgaben und die Hundeauflage zweiter und dritter Classe gleich nach deren Ansatze 
über die Nothwendigkeit der Sicherstellung der dereinstigen Erhebung der einzelnen 
Abgabe zu erkennen, beziehungsweise deren Hinterlegung bei der Hebestelle zu ver- 
langen ist. 
3) Das Erkenntniß über die Nothwendigkeit der Hinterlegung der einzelnen Abgaben 
zum Zwecke der Sicherstellung der Staatskasse gegen Verluste, wobei neben dem 
Betrage der Abgabe insbesondere auch vie persönlichen Verhältnisse des muthmaß- 
lichen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sind, kommt den betreffenden Hebestellen 
zu; welche hinsichtlich der Behandlung der hinterlegten Gelder (§F. 3 der Verord- 
nung) vurch das K. Steuer-Collegium nähere Anweisung erhalten werden. 
Stuttgart den 29. August 1850. 
Plessen. Linden. Miller. Knapp. 
8) Des Departements der Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Post-Expedition in Altenstaig, 
Oberamts Nagold. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 12. d. M. 
der von dem Fürsten Erblandpostmeister vorgeschlagenen Errichtung einer Posterpedition in 
der Stadt Altenstaig, Oberamts Nagold, die landesherrliche Bestätigung gnävigst ertheilt; 
was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. August 1850. 
Für den Departements-Chef: 
Camerer. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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