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den zum Staatsdienst befaͤhigten mit zwanzig Kreuzern,
den übrigen mit fünfzehn Kreuzern 4
für jede von ihnen zurückgelegte Poststunde vergütet.
6) Erweisliche Auslagen für Schreibmaterialien, Postporto, Botenlöhne und Aktentrans-
port werden besonders vergütet.
7) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn über die Beloh-
nung eines Technikers eine besondere Uebereinkunft zwischen demselben und dem Auftraggeber
besteht.
Stuttgart den 25. September 1850.
Linden.
2. Des K. Mevicinal-Collegiums.
Verfügung, betreffeud die Tare für die zur selbstständigen Behandlung von Thierseuchen in
Gemäsheit der Ministerial-Verfügung vom 12. August 1846 ermächtigten Thierärzte.
Da die unter dem 14. Oktober 1830 erlassene revidirte Medicinaltare die Taxe nur
für die höheren (wissenschaftlich-gebildeten) Thierärzte, der Erlaß des Ministeriums des In-
nern vom 31. Januar 1831 (Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 247) die Tare nur für
die niederen Thierärzte festgesetzt, die in Gemäsheit der Ministerial-Verfügung vom 12. Au-
gust 1846 zu selbstständiger Behandlung von Thierseuchen ermächtigten Thierärzte aber we-
der den wissenschaftlich-gebildeten, noch den niedereren Thierärzten beizuzählen find, so wer-
den, unter Beziehung auf den I. Abschnitt der revidirten Medicinaltare vom 14. Oktober
1830 insbesondere den §. 11, für diese Thierärzte mit höchster Genehmigung folgende Tarbe-
stimmungen festgesetzt:
A. für Dienstleistungen bei Seuchen gegenüber von öffentlichen Kassen passtren:
1) Reisekosten für einen ganzen 457
a) Taggele. — 68lkr.
b)) Zehrungsersasgs ... 1 fl. —
c) bei einer Entfernung von zwei Stunden der Betrag des Roßlohns, der Füt-
terung, Stallmiethe und Stalltrinkgeld für ein Pferd.
2) Belohnung für die Besorgung und Behandlung aller seuchekranken Thiere ein-