340
Vorläufige Bestimmung der bei der Zehent-Ablösungskasse
eingehenden Gelder.
8. 14.
Die Commission für die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse hat für die alsbaldige
sichere und nutzbringende Anlegung der bei dieser Kasse eingegangenen Gelder, soweit sie nicht
zu den in den vorstehenden §§. benannten Zahlungen oder zu Abtragung von Zinsen und
Kapitalien (§. 16, 19 und 21) zu verwenden sind, Sorge zu tragen, und diesfalls Anträge
an das K. Finanz-Ministerium zu machen, welchem die Cntschließung über die Anlegung
vorbehalten bleibt.
Abfertigung der Entschädigungs-Forderungen der Zehent= und Lasten-
bezugs-Berechtigten.
5S. 15.
Die Ablösungs-Commissson verbindet mit der Nachricht an die Commissson für die Ver-
waltung der Ablösungskasse über die zu erhebenden Ablösungsschillinge und Renten (§S. 5)
die Mittheilung, wie die nach den Ablösungs-Urkunden (§S§. 63 und 64, vergl. mit den 88. 9
und 11 der Haupt-Instruktion) den früheren Zehent= und Lastenabsindungs-Berechtigten zu
leistende Entschädigung geschehen soll; worauf die Zehent-Ablösungskasse von der ihr vorge-
setzten Commisston, nachdem zuvor die betreffende Gerichtsstelle auf diesfällige Mittheilung
des Ablösungsbeamten (F. 65 der Haupt-Instruktion hinsichtlich der Rechte Dritter verfügt
hat, wegen Befriedigung der Berechtigten Anweisung erhält.
S. 16.
Die Baarzahlungen auf die Entschädigungs-Forderungen der Berechtigten, d. h. die
baare Auszahlung sämmtlicher unter Einhundert Gulden sich baltenden Ablösungssummen
(Art. 21 des Gesetzes) erfolgen unmittelbar durch die Zehent-Ablösungskasse.
5S. 17.
Die für die Zehent= und die Lastenberechtigten bestimmten Obligationen werden je nach dem
Wunsche der Berechtigten in Scheinen auf den Namen oder auf den Inhaber in Abschnitten
von 100 fl., 200 fl., 300 fl., 400 fl., 500 fl. und 1000 fl. und zwar nach den Formularen
I. und III. der Beilage dieser Instruktion auf je einen Bogen Papier, mit Wasserzeichen und