Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

342 
Obligationen aber können nur gegen Quittung bei der Zehent-Ablösungskasse in Stuttgart 
erhoben werden. 
5 . 20. 
Schuloverschreibungen auf den Namen kann der Gläubiger in Scheine auf den Inhaber 
umwandeln lassen. Eine Rückverwandlung der letzteren in Obligationen auf den Namen ist 
nicht gestattet. 
Jene Umwandlung ist von den Besitzern der Scheine, unter Vorlegung derselben, schrift- 
lich bei der Zehent-Ablösungskasse nachzusuchen. 
6. 21. 
Die Tilgung der Kapitalien geschieht auf die in Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 14. April 
1848 bezeichnete Weise (Zehentgesetz Art. 21, letzter Absatz). 
Die Verlosung der Obligationen findet öffentlich Statt. 
Es werden die einzulösenden Obligationen mit Angabe der Serie, Litera und Nummer 
in öffentlichen Blättern bekannt gemacht und die betreffenden Kapitalsummen drei Monate 
nach dieser Bekanntmachung, bei den Scheinen auf Inhaber gegen Zurückgabe derselben mit 
den noch nicht verfallenen Coupons, bei den Scheinen auf Namen gegen deren Zurückgabe 
mit einer Empfangs-Bescheinung durch die Ablösungskasse ausbezahlt. 
Mit dem öffentlich verkündigten Rückzahlungs-Termin hört die Verzinsung der gekün- 
digten Kapitalien auf. 
. 22. 
Die Obligationen für die abgelösten Kapitalien werden nebst den Coupons mit einem 
die Ungültigkeit der Papiere ausdrückenden Stempel versehen und so bis zu der Zeit, wo# 
ihre gänzliche Vernichtung Statt finden kann, aufbewahrt. 
Rechtsstreitigkeiten. 
5 . 23. 
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten, welche in Beziehung auf die in der Verwaltung der 
Zehent-Ablösungskasse stehenden Ablösungsschillinge und Zeitrenten, so wie über Ansprüche 
an diese Kasse entstehen, wird die letztere durch die Verwaltungs-Commission vor den Ge- 
richten vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.