Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Nähere Bestimmungen. 
1) Für die nach den Gesetzen vom 17. Juni und 27. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 181 und 
313) zur Ablösung kommenden Zehenten und auf diesen haftenden Lasten werden die 
Berechtigten durch Geldkapitalien entschävigt, welche, sofern sie von den Verpflichteten 
nicht früher abbezablt werden, in Zeitrenten nach einem Zinsfuße von vier vom 
Hundert längstens binnen einer fünfundzwanzigjährigen Tilgungszeit zu entrichten find. 
(Art. 14, 15, 21, 22, 39 und 41 des Gesetzes vom 17. Juni 1849.) 
2) Im Namen und auf Kosten des Staats tritt zwischen die Pflichtigen und diejenigen 
Zehentberechtigten, welche diese Vermittlung innerhalb der gesetzlichen Frist angerufen 
haben, eine Ablösungskasse, an welche die Entschädigungs-Ansprüche jener Berechtigten 
übergehen; wogegen sie denselben vierprocentige Obligationen in runden Summen auf 
den Inhaber oder auf den Namen ausstellt. 
Für Verluste, welche durch die Untreue der Beamten entstehen, haftet die Staats- 
kasse; vorbehältlich des Regresses an den Schuldigen. 
In Beziehung auf alle sonstigen Ausfälle übernimmt der Staat keine Garantie; 
vielmehr werden Verluste dieser Art von der Gemeinschaft derjenigen Berechtigten, bei 
welchen die Vermittlung der Zehent-Ablösungskasse eintritt (beziehungsweise deren 
Nachfolgern im Besitze der Obligationen), nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen 
getragen. Art. 21 des Zehent-Ablösungsgesetzes unter Hinweisung auf Art. 4, Abs. 3 
des Ablösungsgesetzes vom 14. April 1848 (Reg. Blatt S. 165). 
3) Die Obligationen der Ablösungskasse sind in fünf Serien getheilt. Von den jährlichen 
Einnahmen der Kasse werden zunächst die Jahreszinse bestritten und die unter Ein- 
hundert Gulden betragenden Cntschädigungssummen bezahlt; der Ueberrest aber wird 
zu Ablösung von Obligationen in der Art verwendet, daß die abzulösenden Obligatio- 
nen nach dem Vorrange der Serien durch das Loos bestimmt werden (Art. 21 des 
Zehent-Ablösungsgesetzes mit Hinweisung auf Art. 5 und 6 des Ablösungsgesetzes vom 
14. April 1848). 
4) Die Verzinsung geschiebt jährlich auf den 1. Januar. 
Der Schuloverschreibung sind fünfundzwanzig Jahreszinscoupons beigelegt. Die 
Zinse werden gegen Uebergabe der Zinsabschnitte in Stuttgart durch die Zehent- 
Ablösungskasse, in andern Theilen des Landes durch die K. Cameralämter, soweit der 
Kassenbestand der letzteren an Zehent-Ablösungsgeldern hiezu ausreicht, berichtigt.
	        
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