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Stelle angestellten Bewerber um Lehrstellen künftig in ihren Meldungen
ausdrücklich anzuführen haben:
ob und wie lange sie im aktiven Heere kriegsdienst pflichtig
sind, oder ob eine solche Verpflichtung bei ihnen nicht
stattfindet?!
Die Registratur des K. Studienraths ist angewiesen, solche Meloungen, bei welchen
eine Erklärung hierüber fehlt, zurückzugeben, daher vie Betheiligten es sich selber zuzuschreiben
haben, wenn ihre mangelbhaften Bewerbungen nicht berücksichtigt werden.
Stuttgart den 12. Oktober 1850. Knapp.
:8) Des Finanz-Departements.
1. Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Bezahlung des in den Staatswaldungen zum Verkauf kommenden Holzes.
Da mit der — durch die Finanzministerial-Verfügung vom 30. November 1836 (Reg.
Blatt S. 642) gestatteten theilweisen Anborgung des Erlöses für — aus Staatswaldungen
verkauftes Holz nach den seitherigen Erfahrungen nicht nur manchfache volkswirthschaftliche
Mißstände, sondern auch finanzielle Nachtheile verknüpft sind, so wird in Gemäheit höchster
Entschließung vom 9. v. M., unter Abänderung der gedachten Verfügung und Aufhebung
der — derselben nachgefolgten Verfügungen vom 29. Okt 1845 (Reg. Blatt S. 447) und
6. Febr. 1849 (Reg. Blatt S. 50) bis auf Weiteres Folgendes verfügt: —
1) Beim Verkauf von Holz aus Staatswaldungen gilt fortan die öffentliche Versteige-
rung als Regel;
der bei vieser erzielte Erlös wird aber nicht mehr, wie bisher, theilweise angeborgt,
sondern ist vor der Abfuhr des erkauften Holzes vollstänvig baar zu bezahlen.
2) Diese Baarzahlung kann der Käufer nach seiner Wahl
a) entweder sogleich nach dem Verkaufe je nach der Bestimmung der vor dem
Verkaufe bekannt zu machenden Bedingungen im Walde selbst over an einem
diesem nahe gelegenen Orte, oder
b) inner sechs Tagen nach dem Verkaufe im Sitze des betreffenden Cameralamts
an dieses leisten.
3) Dasjenige Holz, welches in Gemäheit der Bestimmungen 2. a. b. c. und d. der Ver-